Krank im Urlaub

(kib) Ein Badeunfall, ein Sturz mit dem Mountainbike oder ein verdorbenes Essen reichen aus, um Apothekenangestellten die „schönste Zeit des Jahres“ zu verderben. Welche Möglichkeiten es gibt, damit die freien Tage nicht verloren gehen, erklärt die Adexa.

27.06.2017

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© Foto: Hannes Eichinger / stock.adobe.de
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„Bei Unfall oder Krankheit während Ihres Urlaubs können Sie die freie Zeit retten“, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft. Sie nennt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) als relevante Argumentationsgrundlage: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

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Hansen rät allen Angestellten deshalb, bereits am ersten Tag ihrer Erkrankung beziehungsweise Verletzung zum Arzt zu gehen und sich eine Krankmeldung ausstellen zu lassen. Dabei ist wortwörtlich – gegebenenfalls in Englisch, falls Sie sich im Ausland befinden – zu vermerken, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Die Frist ist unabhängig von sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags. Wer normalerweise während der Arbeit erst am dritten Tag eine Bescheinigung vorzulegen hat, muss im Urlaub trotzdem sofort zur Tat schreiten. „Zeitgleich ist der Arbeitgeber zu informieren“, ergänzt die Rechtsanwältin.

Dies sei wichtig, um sich die Lohnfortzahlung (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) zu sichern. Wer gerade im Ausland ist, muss dem Arbeitgeber eine Adresse und Telefonnummer mitteilen, um die Erreichbarkeit vor Ort sicherzustellen (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Hansen: „Denken Sie auch daran, umgehend Ihre Krankenkasse oder Ihre private Zusatzversicherung zu informieren, um die Behandlungskosten zu klären.“

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel. Falls Angestellte keine Urlaubstage genommen haben, sondern Überstunden abfeiern, können sie trotz eines Attests keinen zusätzlichen Freizeitausgleich einfordern (Bundesarbeitsgericht, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88). Und wird ein Kind im Urlaub krank, gibt es ebenfalls keine Möglichkeiten (Arbeitsgericht Berlin, 17.06.2010 - 2 Ca 1648/10), den Urlaubsanspruch zu erhalten. 

Quelle: Adexa

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