Mehr Freiheit beim Entlassmanagement

(maw/kib) Entlastung für Praxen während der Corona-Pandemie: Bis Ende Mai dürfen Klinikärzte ihren Patienten bei der Entlassung auch die größten Arzneipackungen verordnen.

30.03.2020

Eine Gruppe von Klinikpersonal
© Foto: Kurhan / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Möglichst viele Patienten aus den Praxen der niedergelassenen Haus- und Fachärzte rauszuhalten, ist derzeit die oberste Maxime im Kampf gegen die Corona-Pandemie. In diesem Sinne hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Bezug auf die Anwendung der Arzneimittel-Richtlinie entschieden, dass Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements ausnahmsweise die Verordnung von Arzneimitteln auch mit einer Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung vornehmen dürfen.

Sonstige in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte können ausnahmsweise bis zu einem Bedarfszeitraum von 14 Tagen verordnet werden. Die Belieferungsfrist wird von drei auf sechs Tage erhöht. Die Ausnahmeregelung ist zunächst befristet bis Ende Mai. Hierzu wird laut G-BA ein neuer Paragraf 3a in der Arzneimittel-Richtlinie ergänzt.

Quelle: Ärzte Zeitung

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