Mobbing bedingt keine Berufskrankheit

(kib) Mobbing am Arbeitsplatz kann Wunden hinterlassen: Eine resultierende psychische Erkrankung ist aber keine anzuerkennende Berufskrankheit, urteilte jetzt das Bayerische Landessozialgericht.

21.02.2022

Frau als Mobbingopfer. Zwei Frauen tuscheln im Hintergrund.
© Foto: pix4U / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Die Richter begründen ihr Urteil folgendermaßen: Bislang sei nicht nachgewiesen, dass eine bestimmte Berufsgruppe Mobbing häufiger ausgesetzt ist und psychisch erkrankt als die übrige Bevölkerung. Daher sei die Anerkennung als Berufskrankheit nicht möglich.

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Der Fall

Der Kläger war von 2006 bis August 2012 als Pastoralreferent in einer italienisch-katholischen Gemeinde tätig. Wegen der Arbeitsbedingungen schloss er mit dem Bistum 2016 einen Aufhebungsvertrag.

Beim Unfallversicherungsträger beantragte er wegen seiner erlittenen Depressionen und seiner Posttraumatischen Belastungsstörung die Anerkennung als Berufskrankheit. Er führte seine psychische Erkrankung auf regelmäßiges Mobbing während der Arbeit zurück.

Doch der Unfallversicherungsträger lehnte den Antrag ab. Die psychische Erkrankung durch Mobbing sei keine in der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannte Berufskrankheit.

Das Urteil

Dem schloss sich das Landessozialgericht München an. Zwar könnten auch in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht genannte Erkrankungen „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden. Voraussetzung sei aber, dass eine bestimmte Personengruppe wegen ihrer versicherten Tätigkeit „in erheblich höherem Maße“ als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft diese Krankheit hervorrufen.

Dass Pastoralreferenten ein höheres Mobbing-Risiko haben, sei aber nicht belegt. Mobbing sei vielmehr ein gesamtgesellschaftliches Phänomen, so das Gericht weiter. Zwar könne Mobbing durchaus zur psychischen Erkrankung des Klägers geführt haben. Für die Anerkennung als Berufskrankheit komme es aber nicht auf den Einzelfall an.

Quelle: Ärzte Zeitung

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