Anspruch auf Impfleistungen

(kib) Der Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen gegen Meningokokken-Erkrankungen und Herpes zoster (Gürtelrose) wird sich voraussichtlich ab Februar 2026 ändern.

30.01.2026

Junges Mädchen erhält eine Impfung in den linken Oberarm.
© Foto: Africa Studio / stock.adobe.com
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) gefolgt und hat sie in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen.

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Die Beschlüsse des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie prüft nun das Bundesministerium für Gesundheit. Kommt es nicht zu einer Beanstandung, werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten damit in Kraft.

Das ändert sich

Zum Schutz vor Meningokokken-Erkrankungen sieht die STIKO eine Impfung für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 14 Jahren vor. Die Impfung für Kleinkinder entfällt.

Die Impfung gegen Gürtelrose wird anderes als bisher für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko bereits ab 18 Jahren empfohlen.

Zudem hat die STIKO präzisiert, in welchen Fällen von einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung durch eine Gürtelrose auszugehen ist.

Quelle: G-BA

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