Apothekenbetriebsordnung: Das ist neu

Die wesentlichen Regelungen der Verordnung:
In der Apothekenbetriebsordnung wird unter anderem der Botendienst der Vor-Ort-Apotheke gestärkt. Er soll nicht mehr nur auf den Einzelfall begrenzt, sondern grundsätzlich auf Kundenwunsch zulässig sein und kann auch nach vorangegangener Beratung über den Weg der Telekommunikation erfolgen. Wurde im Vorfeld keine Beratung durchgeführt, darf der Botendienst nur durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine entsprechende Beratung zu den Medikamenten bei der Auslieferung erfolgt.
Darüber hinaus müssen beim Versand von Arzneimitteln und auch beim Botendienst die geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte „valide“ Temperaturkontrollen nachzuweisen.
Vorgesehen ist zudem, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel auch bei Privatversicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern durch wirkstoffgleiche Präparate ausgetauscht werden dürfen. Voraussetzung: Der Arzt hat dies nicht ausgeschlossen und der Patient ist mit dem Austausch einverstanden.
Darüber hinaus werden in der Arzneimittelpreisverordnung der Festzuschlag für Notdienste (insgesamt 50 Millionen Euro) und der Betrag, den Apotheken für die Abgabe von Betäubungsmitteln erhalten (15 Millionen Euro), erhöht. Finanziert wird dies über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst. Dieser steigt von derzeit 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Erhöhung der Notdienst-Vergütung stärkt die Vor-Ort-Apotheken insbesondere in Regionen, in denen es nicht so viele Apotheken gibt.
Der Zuschlag für Betäubungsmittel steigt zu Jahresbeginn 2020 von derzeit 2,91 Euro auf 4,26 Euro.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, DAZ, Bundesgesetzblatt