Apothekenpflicht fällt

(kib) Urtica urens zum äußeren Gebrauch wird mit großer Wahrscheinlichkeit bald nicht mehr unter die Apothekenpflicht fallen. Das gilt auch für Mischungen mit Arnika und ihren Zubereitungen.

09.01.2026

Fläschchen mit Brennnessel-Öl neben einer Schale mit Brennnesselblättern.
© Foto: juliars / stock.adobe.com (generiert mit KI)
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Der Sachverständigenausschusses für Apothekenpflicht hat im Dezember mehrheitlich empfohlen, den Antrag auf Entlassung von Urtica urens, Herba rec. Ø (HAB, V. 2b) zum äußeren Gebrauch aus der Apothekenpflicht anzunehmen.

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Das Kraut der kleinen Brennnessel wird homöopathisch zum Beispiel eingesetzt bei Nesselsucht (Urtikaria), Gicht (Urikopathie) und juckenden, brennenden Hautausschlägen.

Auf der Grundlage der Empfehlungen des Ausschusses wird nun vom zuständigen Bundesministerium ein Verordnungsentwurf erstellt. Dieser wird das vorgeschriebene Verfahren einschließlich der Zustimmung durch den Bundesrat durchlaufen.

Mit dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) ist frühestens in einigen Monaten zu rechnen.

Quelle: Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker

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