Austausch von Arzneimitteln nun noch leichter

(kib) Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, gelten infolge der SARS-CoV-2-Epidemie seit heute, 22. April 2020, umfangreiche Austauschmöglichkeiten. Auch der Botendienst wird befristet vergütet.

22.04.2020

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Das Bundesministerium für Gesundheit ergreift mit der gestern im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung weitere Maßnahmen, damit Patienten während der Corona-Pandemie mit notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten versorgt werden können. Ziel ist die Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker sowie von Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation.

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Die wichtigsten Regelungen für Apotheken

  • Der Botendienst von Apotheken wird mit einem einmaligen Zuschuss von 250 Euro je Apotheke zur Beschaffung von Schutzausrüstung für die Boten gefördert. Jede Lieferung wird mit 5 Euro je Lieferort vergütet. 
  • Apotheken erhalten zudem mehr Möglichkeiten, verordnete Arzneimittel bei Nichtverfügbarkeit auszutauschen, damit Patienten ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden.
  • Auch die Abgabe von Teilmengen einer Packung wird erlaubt und hinsichtlich der Vergütung geregelt.
  • Der erleichterte Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden.
  • Den zuständigen Behörden wird ermöglicht, zur Sicherstellung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung im Einzelfall Abweichungen von apothekenrechtlichen Vorschriften zuzulassen.
  • Apotheken dürfen Betäubungsmittel an eine andere Apotheke abgeben, um die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln entsprechend der jeweiligen Bedarfslage zu erhöhen.

Die Verordnung gilt, solange die epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Die Ausnahmeregelung, dass jede Lieferung  mit 5 Euro je Lieferort vergütet wird, tritt spätestens am 30. September außer Kraft.

 

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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