Betriebliche Weihnachtsfeier: Bin ich unfallversichert?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn es auf der betrieblichen Weihnachtsfeier zu einem Unfall kommt.
- Offiziell ist Pflicht: Die Feier muss vom Unternehmen selbst organisiert oder zumindest offiziell gebilligt worden sein. Eine spontane Zusammenkunft unter Kolleginnen und Kollegen ohne Wissen der Unternehmensleitung zählt also nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
- Führungskraft oder Vertretung sind dabei: Die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person muss an der Feier teilnehmen.
- Alle dürfen mitfeiern: Die Feier muss allen Beschäftigten offenstehen – eine exklusive Veranstaltung für einen ausgewählten Personenkreis erfüllt diese Bedingung nicht. Versicherungsschutz kann aber auch bestehen, wenn kleinere Organisationseinheiten großer Unternehmen eine Feier durchführen. Die Unternehmensleitung muss allerdings zugestimmt haben.
- Zusammenhalt als Ziel: Der Zweck der Feier muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken.
Wie lange gilt der Versicherungsschutz?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden da ist. Auch der direkte Hin- und Rückweg zur oder von der Feier ist versichert – vorausgesetzt, dieser wird nicht privat unterbrochen. Wer nach der Feier beispielsweise noch in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt geht, ist dabei in der Regel nicht länger gesetzlich unfallversichert.
Wann gilt der Schutz nicht?
Es gibt klare Grenzen des Versicherungsschutzes, teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit. So sind Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, nicht versichert. Auch für externe Gäste gilt der Schutz nicht – dazu zählen Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die eingeladen wurden.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung