BGH deckelt Skonti für rezeptpflichtige Arzneimittel
Im aktuellen Rechtsstreit klagte die Wettbewerbszentrale gegen einen Pharmahändler. Sie sah in dessen gewährten Konditionen einen Verstoß gegen die Preisvorschriften laut Arzneimittelgesetz und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Der Pharmahändler hatte Apotheken 3,04 Prozent Rabatt sowie zusätzlich 3 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt. Das übliche Zahlungsziel lag bei vier Wochen.
BGH folgt Oberlandesgericht
Laut § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung dürfen Großhändler Apotheken maximal 3,15 Prozent Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren. Diese Obergrenze wurde im verhandelten Fall überschritten. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil folgt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem Urteil des Brandenburgische Oberlandesgericht von Juni 2023.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken darf laut § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
Zusätzlich darf auf den Abgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Die Vorschrift enthält somit eine Preisuntergrenze, also einen Mindestpreis, den der Großhandel verlangen muss.
Urteil ist nicht überraschend
Zum BGH-Urteil sagt der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands, Dr. Hans-Peter Hubmann, laut einer Mitteilung der ABDA:
Das Urteil kommt nicht überraschend und bestätigt im Ergebnis unsere Forderung nach sofortiger spürbarer finanzieller Entlastung der Apotheken. Das Urteil führt zu einer weiteren erheblichen Belastung der ohnehin wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken.
Quelle: ABDA / Wetbewerbszentale, PZ