BtM-Rezepte: Das „A“ fällt weg

(kib) Zum 08. April 2023 soll die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung planmäßig in Kraft treten. Damit entfällt dann die Höchstmengenregelung für Betäubungsmittel (BtM). Die Tage für das „A“ auf BtM-Rezepten sind somit gezählt.

04.04.2023

Arzt-Patienten-Gespräch, Stethoskop im Vordergrund
© Foto: SARINYAPINNGAM / Getty Images / iStock
Anzeige

Die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung sieht verschiedene Änderungen vor. Unter anderem sollen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker dadurch von bürokratischem Mehraufwand entlastet werden.

Aktueller Podcast

Buchstabe „A“ fällt weg

Mit Wegfall der Höchstmengenregelung für Betäubungsmittel verschwindet auch das „A“ von Verordnungen. Dieses zeigte bisher an, dass der Arzt die Wirkstoffmenge überschreitet, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen verordnet werden darf. 

Die neue Regelung gilt für Human- und Zahnmediziner ebenso wie für Tierärzte und für alle Wirkstoffe, die vom jeweiligen Arzt verordnet werden dürfen. Für Humanmediziner sind das zum Beispiel die in Anlage III des BtM-Gesetzes genannten verkehrs- und verschreibungsfähigen BtM außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

Da mit der Streichung der Höchstmengenregelung ein wichtiges Instrument zur Begrenzung der in Umlauf befindlichen BtM wegfällt, sollen die Auswirkungen engmaschig überwacht werden.

Erleichterungen bei Substitutionsmittel 

Mit Blick auf Substitutionsmittel gilt nun: Die während der Coronapandemie eingeführte Erleichterung bleibt bestehen. Die Mittel dürfen zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage verschrieben werden. Die Kennzeichnung des Buchstabens „Z“ fällt weg.

In begründeten Einzelfällen darf der Arzt das Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge verschreiben. Dies ist mit dem Buchstaben „S“ sowie zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann zudem patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen. 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *