Bundesgerichtshof: Zugaben bei Rezepteinlösung bleiben verboten

Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Dieses führe nicht zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung, so die BGH-Richter. Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof Mini-Geschenke bis zu einem Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss. Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin: Einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Das BGH war als Instanz angerufen worden, da zuvor Gerichte unterschiedlich geurteilt hatten. Während das OLG Frankfurt im „Ofenkrusti-Fall“ der Wettbewerbszentrale Recht gegeben hatte, hatte das Berlin Kammergericht zunächst zugunsten des Apothekers, der Ein-Euro-Gutscheine bei Rezepteinlösung ausgab, geurteilt.
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Quelle: Ärzte Zeitung / dpa