Bundestag legt Grenzwert für Cannabis am Steuer fest

(cnie) Drogen machen den Straßenverkehr unsicherer. Für Alkohol gibt es daher die 0,5-Promille-Grenze. Nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis steht nun auch fest, welcher Grenzwert für THC beim Autofahren gelten soll.

07.06.2024

Mann schläft am Steuer von Auto
© Foto: EdNurg / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum oder mehr unterwegs ist, riskiert künftig ein Bußgeld von in der Regel 500 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag, 06. Juni, wie die Deutsche Presseagentur berichtet. Bisher galt ein Wert von einem Nanogramm pro Milliliter. Dieser Wert gilt als als Grenze für den sicheren Nachweis von Cannabiskonsum. 

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Der nun beschlossene Grenzwert basiert auf Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums. Diesen zufolge ist ab dem Wert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter eine sicherheitsrelevante Wirkung „nicht fernliegend“. Vergleichbar sei die Wirkung mit der von 0,2 Promille Alkohol im Blut.

Der Grenzwert liegt damit klar unter der Schwelle von sieben Nanogramm pro Milliliter, ab der die Fahrtauglichkeit deutlich eingeschränkt und damit das Risiko für Unfälle im Straßenverkehr deutlich erhöht ist. Eingerechnet ist zudem ein Zuschlag für Messfehler.

Neue Strafen bei Mischkonsum

Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es künftig dar, wenn zum Kiffen auch noch Alkohol dazukommt. Hat man die Schwelle von 3,5 Nanogramm THC oder mehr erreicht, gilt ein Verbot von Alkohol am Steuer. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro.

Für Fahranfängerinnen und -anfänger heißt es künftig wie schon bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein Cannabis-Verbot. Der Grenzwert von 3,5 greift also nicht. Die Sanktion beträgt in der Regel 250 Euro.

Ausnahmen für Medizinalcannabis

Bei THC am Steuer geht es um Cannabiskonsum aller Art, wie im Entwurf erläutert wird – also Joints, aber auch THC-haltige Nahrungsergänzungsmittel, Getränke, Öle und Extrakte. Der Grenzwert gilt hingegen nicht, wenn Cannabis „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.

Bei Verkehrskontrollen sollten empfindliche Speicheltests „als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums“ eingesetzt werden, heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf. Wenn jemand Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeige, sei aber in jedem Fall auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich.

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Individuelle Wirkung von Cannabis

Dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkungsweise aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. So ist ein „Herantasten“ an den THC-Grenzwert nicht möglich, wie es im Entwurf heißt. Die Expertenkommission wies auf Studien zur Wirkung hin. Sicherheitsrelevante Effekte treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab.

Dabei falle bei Konsumierenden, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein.

Quelle: dpa, Bundestag, Science Media Center

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