Bundestag verabschiedet Apothekenreformgesetz
- Erfahrene PTA dürfen künftig unter behördlicher Genehmigung, befristet auf maximal 20 Tage jährlich und ausschließlich in ländlichen Gebieten, die Apothekenleitung vertreten.
- Nach ärztlicher Schulung dürfen PTA unter Aufsicht Impfungen verabreichen.
- Das ApoVWG etabliert einen Anspruch auf neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Früherkennung und Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und tabakassoziierten Erkrankungen.
- Apotheken wird künftig die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne ärztliches Rezept für die Anschluss- oder Akutversorgung sowie die Abgabe eines vorrätigen Mittels statt eines nicht verfügbaren rabattierten Präparats ermöglicht.
- Die umstrittene Nullretaxation wird ausgeschlossen, wenn das abgegebene Medikament in Wirkstärke, Packungsgröße und Anwendungsgebiet mit dem verordneten Präparat übereinstimmt und die Darreichungsform gleich oder austauschbar ist.
Kompromiss bei der PTA-Vertretung
Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am Freitag, 22. Mai 2026, die Apothekenreform der Bundesregierung (21/4084) verabschiedet. Die ursprünglich weitreichend geplante PTA-Vertretungsbefugnis ist damit vom Tisch. Die Union lehnte diese ab, SPD wollte daran festhalten.
Die jetzige Formulierung ist daher ein politischer Kompromiss: Erfahrene PTA dürfen künftig mit behördlicher Genehmigung die Apothekenleitung vertreten. Dies gilt im Rahmen einer praktischen Erprobung ausschließlich in ländlichen Regionen, um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs zu sichern. Die Vertretung ist auf maximal 20 Tage im Jahr begrenzt, davon höchstens zehn Tage am Stück.
Erweiterung von Dienstleistungen und Impfangeboten
Das Angebot an präventiven Gesundheitsleistungen in den Apotheken wird spürbar ausgebaut. Nach erfolgreicher ärztlicher Schulung dürfen nun auch PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum unter Aufsicht der verantwortlichen Apothekenleitung Impfstoffe verabreichen.
Darüber hinaus etabliert das ApoVWG einen Anspruch auf neue pharmazeutische Dienstleistungen. Dazu zählen die Früherkennung und Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und tabakassoziierten Erkrankungen.
Erleichterte Abgabe und Ausschluss der Nullretaxation
Ein weiterer zentraler Punkt der Apothekenreform 2026: Apotheken wird künftig die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorliegen eines ärztlichen Rezepts ermöglicht.
Dies betrifft unter festgelegten Bedingungen die Anschlussversorgung chronischer Erkrankungen sowie die Akutversorgung unkomplizierter Krankheitsbilder.
Zudem dürfen Apotheken künftig ein vorrätiges Medikament abgeben, falls das eigentlich rabattierte Mittel nicht verfügbar ist – eine Regelung, die befristet eingeführt und evaluiert wird.
Gleichzeitig wird eine Nullretaxation aus formalen Gründen ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass das abgegebene Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Präparat identisch ist, das gleiche Anwendungsgebiet besitzt und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform aufweist.
Automatisierung und Rx-Versandhandel
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen E-Rezepte für Heimbewohnerinnen und -bewohner künftig direkt an die zuständige Apotheke übermitteln. Außerdem wird der Einsatzbereich von Kommissionierautomaten erweitert: Sie dürfen fortan auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (BtM) in Form von Fertigarzneimitteln genutzt werden.
Hinsichtlich des Rx-Versandhandels strebt das Gesetz an, den Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel vorrangig Präsenz-Apotheken zu ermöglichen – und dies primär dann, wenn die Patientenversorgung anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
Ergänzende Verordnung zur Apothekenvergütung
Parallel zum ApoVWG bereitet die Bundesregierung eine ergänzende Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vor. Diese soll das entscheidende Thema der Apothekenvergütung regeln.
Im Raum steht eine Empfehlung, die Honorare künftig über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband anzupassen. Die Verordnung zielt zudem auf flexiblere Betriebs- und Personalabläufe, angepasste Öffnungszeiten sowie strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel ab.
Erste Reaktionen
Die Branche reagiert auf den Beschluss gemischt. Abda-Präsident Thomas Preis warnt in einer Pressemitteilung trotz der Aufgabenmehrung vor einem anhaltenden Apothekensterben: „Um das Apothekensterben endlich zu stoppen, brauchen wir dringend die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Erhöhung des Honorars auf 9,50 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament. Aber noch immer ist keine entsprechende Verordnung verabschiedet worden.“
Die Apothekengewerkschaft Adexa begrüßt das Gesetz in wesentlichen Teilen als wichtigen Schritt für die Zukunft, stellt jedoch klar: „Ein erweiterter Verantwortungsrahmen muss sich in der Vergütung niederschlagen.“ Entscheidend sei die Erhöhung des Apothekenfixums. „Die in der begleitenden Verordnung verankerte Anhebung in zwei Schritten – zunächst auf 9,00 Euro zum 1. Juli 2026 und auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2027 – ist ein wirtschaftspolitisches Signal, das wir seit Langem eingefordert haben.“
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wird dort jedoch noch einmal diskutiert. Die Länderkammer hat das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Quelle: Bundestag.de, DAZ, Adexa, Abda