Darf ein E-Rezept abgeändert werden?

(kib) Die ABDA hat für Apothekenteams ein FAQ-Dokument zusammengestellt mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Arbeit mit dem E-Rezept in der Apotheke.

14.09.2023

QR-Code eines digitalen Rezepts wird vom Smartphone abgescannt
© Foto: Jan Woitas / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance
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In dem als PDF herunterladbaren Dokument werden Fragen beantwortet wie „Kann der Apotheker die elektronische Verordnung abändern?", „Welche Ergänzungen und/oder Korrekturen sind im Rahmen der Abgabe möglich?" oder „Welche elektronischen Verordnungen sollte der Apotheker nicht bedienen?" Hier ein kleiner Auszug aus dem Frage-Antwort-Katalog.

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Abändern nein, korrigieren ja

So gilt zum Beispiel, dass die elektronische Verordnung zwar nicht abgeändert werden darf. Dennoch sind Ergänzungen und/oder Korrekturen analog dem Muster 16 auch beim E-Rezept möglich. Das umfasst beispielsweise die Ergänzung einer Dosierangabe.

Im Zweifel nicht einlösen

Sind ausstellender und signierender Arzt nicht identisch, ist Vorsicht geboten. Diese Verordnungen entsprechen nicht der Arzneimittelverschreibungsverordnung und sollten abgelehnt werden.

Bei der PZN-Verordnung werden neben der PZN auch noch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Arzneimittels angegeben. Wenn diese Angaben von denen im ABDATA-Artikelstamm abweichen, könnte das E-Rezept von den Kassen als unklare Verordnung angesehen und retaxiert werden. Daher rät der Deutsche Apothekerverband auch hier dazu, das E-Rezept im Zweifel nicht zu bedienen.

Status Zuzahlungspflicht ändern

Das geht dem FAQ-Dokument zufolge einfach: Bei den Zusatzattributen wurde eine neue Gruppe 15 „Von der Zuzahlungspflicht befreit“ befreit eingefügt. Anhand der beiden Schlüssel 0 gleich nein beziehungsweise 1 gleich ja können Änderungen ausgewählt werden.

Quelle: ABDA

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