Datenschutz: KVSH steigt aus E-Rezept-Rollout aus

(cnie) Praxen in Schleswig-Holstein dürfen den datenlosen QR-Code des E-Rezeptes nicht per E-Mail- oder SMS-Verfahren an Patienten oder Apotheken senden. Das hat die Landesdatenschutzbehörde untersagt und damit der E-Rezept-Einführung im Norden einen ordentlichen Dämpfer verpasst.

23.08.2022

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© Foto: Olemedia / Getty Images / iStock
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Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) will sich aufgrund der Datenschutzbedenken bis auf Weiteres aus der Roll-out-Phase des E-Rezepts zurückziehen. Das teilte die KVSH in einem öffentlichen Schreiben an ihre Mitglieder mit. Die KVSH will sich unterstützend wieder einschalten, wenn durch Gesetzesanpassungen und/oder technische Gematik-Aktivitäten eine Entbürokratisierung für Praxen und eine Alltagstauglichkeit absehbar sei.

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Gematik: E-Mails waren nie vorgesehen

E-Rezept per E-Mail versenden? Das war so nie vorgesehen, betont die Gematik auf Anfrage der Ärzte Zeitung – und reagiert damit auf den Ausstieg der KV in Schleswig-Holstein aus dem Roll-out. Es gab und gibt die E-Rezept-App und den Ausdruck des E-Rezepts als Weg, ein E-Rezept einzulösen. SMS oder E-Mail waren nie als sichere Einlösewege des E-Rezepts Bestandteil der Gematik-Spezifikationen, sondern eine individuelle, von nur sehr wenigen Herstellern angebotene Entwicklung der Software-Industrie. Die Gematik hatte in der Vergangenheit bereits diesbezüglich auf Regulierungsbedarfe hingewiesen.

Ungeschützte Übermittlung von Gesundheitsdaten

Laut Datenschutzbehörde bedeute bereits die Versendung datenloser QR-Codes an versicherte Personen oder Apotheken die Übermittlung von Gesundheitsdaten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf dem Markt frei erhältliche Apps aus dem Apothekenumfeld jeder Person, die befugt oder unbefugt im Besitz des QR-Codes ist, die Kenntnisnahme von Daten einer Verordnung ermöglicht. Denn beim Hochladen in solche Apps würden die Daten ermittelt und dem App-Nutzenden angezeigt. Ein Mailingverfahren komme nur dann in Betracht, wenn dem QR-Code zusätzlich eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung angefügt werde.

Die KVSH erläutert den technischen Hintergrund: Das in der Arztpraxis erstellte E-Rezept wird über die Telematikinfrastruktur digital an den Fachdienst der Gematik geleitet. Parallel erhält der Patient einen QR-Code, der selbst keine Daten enthält, sondern allein eine Schlüsselfunktion darstellt. Ein Scan des Codes ermächtigt die Apotheke, das vollständige E-Rezept beim Fachdienst der Gematik abzurufen und die Medikamente abzugeben.

Ausdruck des E-Rezepts ist unbedenklich

Weiterhin erlaubt bleibt der Ausdruck des E-Rezepts, der dann in der Apotheke abgescannt wird. Anders als bei der digitalen Übermittlung gehe laut KVSH in der analogen Welt die Verantwortung für den formalen Umgang mit einem Rezept mit der Abgabe der Praxis an den Empfänger über. Was dieser damit tut, sei allein seine Sache.

Die KVSH schreibt an ihre Mitglieder: Mit einem Ausdruck erleichtern Sie ggf. zwar die Rezeptabrechnung für Apotheken, wir halten dies allerdings nicht für eine Aufgabe der Praxen. Vermeiden Sie beim ausgedruckten E-Rezept außerdem unbedingt eine Übermittlung per Fax, denn dies ist datenschutztechnisch ebenfalls unzulässig."

Welche digitalen Wege bleiben?

Nach den aktuellen Datenschutzvorgaben ist der digitale Weg des E-Rezepts nun momentan für ca. 99% aller Verordnungsfälle unterbunden. Das restliche 1% verteilt sich folgendermaßen:

   

  • Die Gematik-App ist nur in wenigen Fällen nutzbar, weil die Krankenkassen aufgrund des Chipmangels nicht für alle Versicherten nfc-fähige Gesundheitskarten ausliefern können. Die KVSH fasst in ihrem Schreiben zusammen: „Selbst wenn Hardware vorhanden ist, die Bluetooth-Verbindung zwischen Handy und Karte hergestellt werden kann und ein Versicherter/eine Versicherte tatsächlich eine App-Freischaltung erreichen konnte, bleibt immer noch die Frage, ob der 6-stellige Anmeldecode immer zur Hand sein wird." Die Zeit werde zeigen, ob sich die App irgendwann als alltagstauglich erweist.
     
  • Es ist möglich, einen E-Rezept-Code per KIM an Apotheken zu übersenden, wenn Apotheken mit KIM-Modulen und -Adressen ausgestattet sind. Momentan soll dies nur auf eine Handvoll Apotheken in der Fokusregion Schleswig-Holstein zutreffen. Insbesondere Praxen, die viele Versicherte in Heimen betreuen und dementsprechend viel rezeptieren, könnten ihre umliegenden Heime und Apotheken darauf hinweisen, dass per KIM eine digitale Option bestehe Allerdings erhalten Apotheken keine finanzielle Erstattung für das KIM-Modul.
     
  • Das Verfahren mit der elektronischen Gesundheitskarte wird laut KVSH voraussichtlich nicht vor 2023 implementiert sein. Bei diesem Verfahren wird die eGK des Versicherten als Identifikationsinstrument mit einem Lesegerät in der Apotheke ausgelesen, was es dieser ermöglicht, das E-Rezept vom Fachdienst der Gematik abzurufen. Das Verfahren setzt die physische Anwesenheit des Versicherten in der Apotheke voraus oder die Weitergabe der eGK an eine dritte Person zur Abholung der Medikamente. Es fehlt noch die abschließende Klärung, ob dieses Verfahren seitens des Datenschutzes für zulässig befunden wird, denn grundsätzlich ist auch ein missbräuchlicher Umgang mit elektronischen Gesundheitskarten möglich.

  • Das Einstellen eines E-Rezeptes in eine elektronische Patientenakte (ePA) scheitert momentan noch an der Verfügbarkeit.

Die Situation ist nach Einschätzugn der Kassenärztlichen Vereinigung außerordentlich bedauerlich, hatten die Praxen doch erstmals Aussicht auf eine nutzbringende TI-Anwendung. Zum Schluss gibt die KVSH noch einen Hinweis zu den E-Rezept-Zahlen auf dem Gematik-Dashboard verfolgen: „Diese Zahlen sagen nichts zur tatsächlichen Digitalisierung, denn die Ausdrucke zählen mit."

aktualisiert am 24.08.

Quelle: KVSH / Ärzte Zeitung

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