E-Rezept-Ausdruck: Jetzt bis zu vier Verordnungen pro Token
- Seit Juli 2026 passen bis zu vier statt bisher drei Verordnungen auf einen E-Rezept-Papierausdruck.
- Der Sammel-2D-Code erlaubt den gleichzeitigen Abruf aller vier Rezepte, verbucht sie aber getrennt.
- Bei Abweichungen gilt der digitale Datensatz, doch zur Sicherung der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine ärztliche Rücksprache angeraten.
Der Tokenausdruck im Apothekenalltag
Patienten haben gesetzlich Anspruch auf einen Papierausdruck ihres E-Rezepts. Auf diesem Tokenausdruck befindet sich ein Rezeptcode, mit dem Sie in der Apotheke auf die Verordnung zugreifen können.
Erstellt wird der Ausdruck direkt mithilfe der Praxissoftware. Die Größe des Patientenausdrucks ist nicht skalierbar. Das Dokument wird immer im A5-Format gedruckt, selbst wenn in der Arztpraxis DIN-A4-Papier verwendet wird. Eine handschriftliche ärztliche Unterschrift ist nicht erforderlich.
Scannen am HV: Sammelcode und Einzelabruf
Für den Abruf in der Apothekensoftware können Sie wie gewohnt die jeweiligen 2D-Codes der einzelnen Verordnungen scannen. Oben rechts auf dem Ausdruck befindet sich zudem der Sammel-2D-Code.
Neu seit dem 1. Juli 2026: Mit diesem Sammelcode kann das Apothekenpersonal nun bis zu vier eigenständige Verordnungen gleichzeitig abrufen (bisher maximal drei).
Dabei bleibt jedes E-Rezept juristisch und technisch vollkommen eigenständig und generiert in der Apotheke einen eigenen Abgabedatensatz.
Vorrang der elektronischen E-Verordnung
Weichen die Angaben auf dem Papierausdruck einmal von den Daten im elektronischen System (Fachdienst) ab, gilt: Es zählen immer die digitalen Daten der echten E-Verordnung.
Tipp für die Praxis
Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit rät der Deutsche Apothekerverband in seinem Leitfaden: Fragen Sie bei solchen Abweichungen sicherheitshalber in der Arztpraxis nach, ob ein Fehler vorliegt, und weisen Sie auf die Diskrepanz hin.
Quelle: DAZ, Kassenärztliche Bundesvereinigung