Einheitliche Teststreifenvereinbarung

(kib) Die Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrags gilt seit dem 01.01.2023 auch für die Barmer. Damit gibt es nun einheitliche Abrechnungsregularien für alle Ersatzkassen.

11.01.2023

Seniorin überprüft mit einem Glukosemessgerät ihren Blutzuckerwert
© Foto: urbans78 / stock.adobe.com
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Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) besteht ergänzend zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ein nur für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Hierunter fallen auch die Abrechnungsregularien für Blutzuckerteststreifen.

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Sonderregelung ist passé

Bislang gab es eine Ausnahmeregelung für die Barmer. Hier wurden die Blutzuckerteststreifen nach der Barmer Teststreifenvereinbarung abgerechnet. Das gehört nun der Vergangenheit an. Der Verband der Ersatzkassen e.V. und der Deutsche Apothekerverband haben sich darauf geeinigt, dass die Regelungen der Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrags mit Wirkung zum 01. Januar 2023 auch für die Barmer Ersatzkasse gelten. Damit gibt es jetzt eine einheitliche Preisregelung für alle Ersatzkassen.

Quelle: VDEK

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