ePA ist ab 1. Oktober Pflicht
Rund 70 der gut 74 Millionen gesetzlich Versicherten haben seit Januar 2025 eine ePA von ihrer Krankenkasse angelegt bekommen. Der Einsatz in Gesundheitseinrichtungen wurde zuerst in drei Regionen getestet und dann ab dem Frühjahr bundesweit ausgedehnt. Bisher konnten Ärztinnen und Ärzte die ePAs auf freiwilliger Basis nutzen und Daten einstellen. Zum 1. Oktober ist das Befüllen der Akte nun Pflicht.
Apotheken können vorerst nur die ePA-Daten einsehen. Sie sind nicht verpflichtet, diese bei jeder E-Rezept-Einlösung zu kontrollieren.
ePA in der Apotheke
Etwa 10.000 Apotheken nutzen die ePA laut Gematik bereits. Sie haben für drei Kalendertage Zugriff, wenn die oder der Versicherte in der Apotheke seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) steckt (es sei denn, er hat vorab widersprochen) oder eine Berechtigung per ePA-App vergeben hat.
Mithilfe des elektronischen Medikationsplans werden Apotheken die Arzneimittelsicherheit weiter verbessern und Gesundheitskosten einsparen können.
Apotheken sehen in der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, alle verschriebenen Medikamente. Bei der Abgabe werden die Arzneimittel automatisch in die ePA übertragen. Sie als PTA müssen also nicht selbst aktiv werden.
Durch die Medikationsliste können Probleme oder Wechselwirkungen schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der elektronische Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen mit Einnahmehinweisen ergänzt werden.
„Dies ist für die nächste ePA-Ausbaustufe vorgesehen, die voraussichtlich im Juli 2026 startet. Mithilfe des elektronischen Medikationsplans werden Apotheken die Arzneimittelsicherheit weiter verbessern und Gesundheitskosten einsparen können“, sagt DAV-Vorstandsmitglied Dr. Jan-Niklas Francke laut Abda-Mitteilung.
FAQ zur ePA
Welche Daten sind in der ePA enthalten? Welche Berechtigungen hat das Apothekenteam und werden die ePA-Daten an Dritte weitergegeben? DAS PTA MAGAGZIN beantwortet drei Fragen zur elektronischen Patientenakte.
Erklärvideo der Gematik zur Medikationsliste in der ePA
Widerspruch jederzeit möglich
Versicherte können entweder generell dem Anlegen der ePA oder einzelnen Anwendungen widersprechen. Außerdem können sie bestimmten Einrichtungen den Zugriff auf die ePA verwehren. Dem Hochladen von Dokumenten in ihre ePA können Versicherte jederzeit situativ widersprechen. Dafür reicht ein mündlicher Hinweis im Arztgespräch. Das behandelnde medizinische Personal darf dann zum Beispiel den entsprechenden Befund nicht einstellen.
Quelle: Gematik / Deutsche Apotheker Zeitung / dpa /Abda