Ernährungstherapie als Kassenleistung

(kib) Die Ernährungstherapie für Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose ist voraussichtlich vom kommenden Jahr an verordnungsfähig. Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am vergangenen Donnerstag in seiner Heilmittel-Richtlinie.

21.03.2017

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© Foto: Robert Schlesinger / dpa
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„Mukoviszidose und bestimmte Stoffwechselerkrankungen machen in der Regel eine lebenslange Begleitung mit Ernährungstherapie erforderlich. Betroffenen Patienten steht diese künftig als medizinische Maßnahme zur Verfügung, die allerdings nur von besonders qualifizierten Ärzten mit umfangreichen Erfahrungen bei der Behandlung dieser Patienten verordnet werden darf“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

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Die Therapie kann dann von Fachkräften mit einem anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im Bereich Ernährung (z. B. Diätassistenten, Ökotrophologen, Ernährungswissenschaftler) durchgeführt werden.

Vor Aufnahme einer Ernährungstherapie muss eine Anamnese durch die Therapeuten und die Festlegung der individuellen Therapieziele erfolgen, die im Laufe der Behandlung regelmäßig überprüft werden müssen. Die Patienten sollen durch entsprechende fachliche Beratung in die Lage versetzt werden, zu bevorzugende oder zu meidende Inhaltsstoffe von Lebensmitteln zu kennen und auswählen zu können.

Zudem ist die kontinuierliche Bewertung der Ernährungssituation und die Anleitung zur selbstständigen Auswertung von Ernährungsprotokollen im Abgleich mit den ärztlich verordneten Vorgaben des Ernährungsplans sowie die Sicherstellung der Versorgung mit essenziellen Nährstoffen über besondere diätetische Lebensmittel verbindlicher Teil der Ernährungstherapie.

Mit diesen Neuregelungen sind laut G-Ba die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Ernährungstherapie neben einer Versorgung in spezialisierten Einrichtungen und Schwerpunktpraxen auch in Wohnortnähe in Anspruch genommen werden kann.

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2018 in Kraft. 

Quelle: G-Ba

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