Es geht los: Mehrfachverordnungen per E-Rezept

(kib) Der Weg seitens des Gesetzgebers war schon länger frei, doch die Details der Ausgestaltung fehlten. Nun sind auch diese geklärt und Ärztinnen und Ärzte können seit dem 01.04.2023 das Wiederholungsrezept im Rahmen eines E-Rezeptes verordnen.

18.04.2023

Handy mit der App „Das E-Rezept“
© Foto: Mohssen Assanimoghaddam / dpa / picture alliance
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Wie DAS PTA MAGAZIN berichtete, sind Mehrfachverordnungen theoretisch bereits seit dem 03. Juli 2021 möglich. Grundlage ist der Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 11 – wiederholende Abgabe und Belieferungsfrist des Gemeinsamen Bundesausschusses. Diesem zufolge können die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine sich nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist.

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Nun haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Deutsche Apothekerverband (DAV) offenbar abschließend über die Details verständigt. Denn der DAV hat seinen Fragen-Antworten-Katalog zum E-Rezept um einen Punkt 17 ergänzt. 

Dieser besagt: „Das Wiederholungsrezept oder auch die Mehrfachverordnung kann nach der Erstabgabe bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen. Für jede Abgabe wird ein eigenes E-Rezept erstellt, so dass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der ausstellende Arzt den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen.“

Rezept maximal 365 Tage gültig

Wie den FAQ weiter zu entnehmen ist, gilt die Mehrfachverordnung maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Die Ärztin / der Arzt hat jedoch die Möglichkeit, ein früheres Ende vorzugeben.

Auf dem Muster 16 ist das Wiederholungsrezept nicht möglich

Rezept kann in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden

Für jede Wiederholung erhält die Patientin beziehungsweise der Patient einen eigenständigen E-Rezept-Token. Nach erfolgter Abgabe durch das pharmazeutische Personal werden der Abgabedaten- sowie Abrechnungsdatensatz für den einzelnen Teil der Mehrfachverordnung erstellt und den Kassen übermittelt.

Das heißt, jeder einzelne Teil ist ein eigenständig abrechenbares E-Rezept. Daher können alle Teile einer Mehrfachverordnung in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden, vorausgesetzt, das geschieht innerhalb der Einlösefrist.

Auf dem Muster 16, dem rosa Rezept, kann das Wiederholungsrezept jedoch nicht ausgestellt werden.

Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person § 4 Absatz 3 Arzneimittelverschreibungsverordnung

FAQ Wiederholungsrezept

DAS PTA MAGAZIN beantwortet mit einem FAQ die häufigsten Fragen zur Mehrfachverordnung per E-Rezept. 

Quelle: DAV

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