FAQ "Assistierte Telemedizin"

Der Weg für die assistierte Telemedizin (aTM) in Apotheken ist frei. Ab dem 1. Juli 2026 können Apotheken diese innovativen Leistungen freiwillig anbieten und abrechnen. Welche Voraussetzungen gelten für Videosprechstunden und Ersteinschätzungen? Unser FAQ fasst alle wichtigen Begriffe und rechtlichen Vorgaben für Sie zusammen.

von Kirsten Bechtold
29.06.2026

Telemedizin-Konzept: Eine Frau misst auf dem Sofa sitzend ihren Blutdruck und hat über Laptop Kontakt mit Arzt.
© Foto: Oksana Klymenko / stock.adobe.com
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Was ist assistierte Telemedizin (aTM)?

Im Rahmen der aTM können Apotheken ihren Kundinnen und Kunden eine strukturierte Unterstützung bei digitalen Arztkontakten anbieten. Das Leistungsportfolio umfasst drei abrechenbare Module:

Aktueller Podcast

  • ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren
  • die Bereitstellung und Begleitung einer Videosprechstunde
  • ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren mit anschließender Videosprechstunde

Das geschulte Apothekenpersonal prüft vorab, ob eine Videosprechstunde im konkreten Fall sinnvoll ist. Ist das der Fall unterstützt es bei der technischen Durchführung.

Was ist ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren?

Für das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren gibt es ein digitales Abfrage-Tool mit einem festen Fragen- und Ablaufschema. Das Programm schätzt zum Beispiel bei akuten Beschwerden ein, wie dringend die individuelle Situation ist und ob ein sofortiger Arztkontakt notwendig ist.

An wen richtet sich das Angebot?

Jede gesetzlich oder privat versicherte Person, die Assistenz bei einer telemedizinischen Leistung benötigt, kann die Leistung in Anspruch nehmen. Das können zum Beispiel Menschen sein, …

  • die kein geeignetes Endgerät haben, um eigenständig eine Videosprechstunde mit einem Arzt zu nutzen
  • die aufgrund körperlicher oder kognitiver Einschränkungen praktische oder technische Hilfe benötigen

Auch bei akuten, dringenden Beratungsbedarfen kann die assistierte Telemedizin als schneller, wohnortnaher Zugang zur ärztlichen Versorgung genutzt werden.

Was ist vorab zu klären?

Prüfung des Versichertenschutzes: Vor dem Start muss das bestehende Versicherungsverhältnis nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder die Vorlage eines anderen gültigen Anspruchsnachweises.

Schriftliche Vereinbarung: Zwischen der Apotheke und der versicherten Person wird eine standardisierte Vereinbarung geschlossen. Diese muss von beiden Seiten unterschrieben werden (aktuell noch physisch auf Papier, perspektivisch rein elektronisch).

Aufbewahrungspflicht: Die unterzeichnete Vereinbarung muss in der Apotheke für eine Dauer von vier Jahren sicher archiviert werden.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben?

Die versicherte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift auf der Vereinbarung, dass alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung erfüllt sind. Das Apothekenpersonal trägt für die Richtigkeit dieser persönlichen Angaben keine Verantwortung.

Welche personellen Voraussetzungen gibt es?

Wer die aTM durchführt, muss die notwendigen Kenntnisse besitzen, um die Leistungen der assistierten Telemedizin zu erläutern und bei Bedarf unterstützen können. Eine entsprechende Einweisung ist erforderlich. Diese muss auf Nachfrage gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden (z. B. Eintrag in QMS-System).

Welche räumlichen Voraussetzungen gibt es?

Die Apotheke muss über einen separaten Raum innerhalb der Betriebsräume verfügen, in dem die assistierte Telemedizin vertraulich durchgeführt werden kann. Das heißt, Mithören und Einsehen wird verhindert, Datenschutz, Datensicherheit sowie Privatsphäre sind gewährleistet.

Welche technischen Voraussetzungen gibt es?

Für die Durchführung der Videosprechstunde wird ein geeignetes Endgerät (z. B. PC oder Notebook mit Kamera, Mikrofon und stabiler Internetverbindung) benötigt. Der Deutsche Apothekerverband hat hierfür einen Technikleitfaden erstellt.

Wo gibt es weitere Informationen?

Die Abda stellt über ihre Webseite weitere Informationen inklusive einer Vorlage für die Vereinbarung über die assistierte Inanspruchnahme einer ambulanten telemedizinischen Leistung zur Verfügung.

Quelle: Deutscher Apotherkerverband / Abda

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