FAQ Telefon-AU

(cw/kib) Gesetzlich Versicherte können sich nun dauerhaft bei leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankschreiben lassen. Den Weg dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 07. Dezember freigemacht. Ein Anspruch darauf existiert nicht. Letztendlich entscheiden die Ärztin oder der Arzt. Unsere FAQs fassen das Wichtigste in neun Fragen und Antworten zusammen.

21.12.2023

Orangefarbenes Telefon im Retrolook
© Foto: stockphoto-graf / Stock.adobe.com
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Worum geht es?

telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Aktueller Podcast

Was ist die Grundlage? 

neuer Absatz 5a zu Paragraf 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA

Was dürfen Ärzte? 

Einführung der Möglichkeit, einen der Praxis bekannten Patienten nach telefonischer Anamnese einmalig für bis zu fünf Kalendertage krank zu schreiben. Eine telefonische Verlängerung der nach Telefonkontakt ausgestellten AU-Bescheinigung ist nicht zulässig. Soll die Krankschreibung fortdauern, muss der Versicherte die Praxis aufsuchen.

Aber: Laut G-BA-Hinweis sind für den Fall, dass die erstmalige AU-Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, „Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich“.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

(1) Keine schwere Symptomatik. (2) Der Versicherte muss authentifiziert werden und in der Praxis „persönlich unmittelbar“ bekannt sein. (3) Eine Videosprechstunde ist nicht möglich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn diese aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Nach den Ausführungen des G-BA erfolgt „die Feststellung, dass keine schwere Symptomatik vorliegt, durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt insbesondere anhand der Art der Symptomatik, der Gefahr von Komplikationen, der Schwere des zu erwartenden Krankheitsverlaufs und der Behandlungsbedürftigkeit sowie der voraussichtlichen Dauer der zu erwartenden Erkrankung“.

Was ist neu? 

Während der Pandemie galt die Option der telefonischen Krankschreibung nur für Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik. Zudem konnte das Attest erstmalig für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden sowie im Wiederholungsfall einmalig erneut für sieben Tage.

Dagegen ist die jetzt unbefristet eingeführte Telefon-AU nicht ausdrücklich auf bestimmte Indikationen zugeschnitten. Es gilt lediglich die allgemeine Beschränkung auf „Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen“.

Worin unterscheiden sich Tele-AU und Krankschreibung nach Videosprechstunde? 

Mit der Telefon-AU existiert jetzt ein zweiter Weg der Krankschreibung im Fernkontakt. Davon unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten die schon seit geraumer Zeit erlaubte Krankschreibung nach „mittelbar persönlicher Untersuchung“ in einer Videosprechstunde – oder – wie es in Paragraf 92 Absatz 4a SGB V heißt, „im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung“:

  • In dieser Konstellation können Neupatienten („unbekannt“) maximal für drei Tage krankgeschrieben werden.
  • Der Praxis bekannten Patienten darf die erste AU-Bescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Eine Verlängerung der AU-Bescheinigung soll nur dann per Bildschirmkontakt erfolgen, wenn zuvor bereits „aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist“.

Warum gab es eine Änderung an der AU-Richtlinie? 

Die Richtlinienergänzung folgt einem Arbeitsauftrag, den der Gesetzgeber mit dem Lieferengpassbekämpfungsgesetz (ALBVVG) der Selbstverwaltung erteilt hatte. Danach sollte die Telefon-AU in dem hier dargestellten Umfang bis Ende Januar kommenden Jahres in die AU-Richtlinie aufgenommen werden. Weiterhin unzulässig, so betont der G-BA in seiner Beschlussbegründung, bleiben Krankschreibungen nach ausschließlicher Online-Befragung oder im Rahmen eines Chats.

Seit wann gilt die Änderung? 

07. Dezember 2023

Wo finde ich die rechtliche Grundlage? 

Der Beschluss „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit“ findet sich auf der Homepage des G-BA. Dort findet sich auch ein Link zur Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Die geltende Fassung der Richtlinie wird in Kürze zur Verfügung gestellt. In der angebotenen Fassung ist der am 07. Dezember 2023 in Kraft getretene Beschluss noch nicht berücksichtigt.

Quelle: Ärzte Zeitung

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