Flexible Abgabe von Arzneimitteln weiter möglich

(kib) Sie gehen in die Verlängerung, die Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zum Umgang mit verordneten, aber nicht vorrätigen Medikamenten. Bis zum 25. November dieses Jahres ist das pharmazeutische Personal hier weiterhin flexibel. Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung gehört hingegen vorerst der Vergangenheit an.

31.05.2022

Mann reicht rosa Rezept über den HV-Tisch
© Foto: pix4U / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Sie wären eigentlich zum 31. Mai ausgelaufen, doch der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung noch einmal verlängert.

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Bis zum 25. November müssen Apotheken weiterhin keine Retaxationen der Krankenkassen fürchten, wenn sie Kunden im Falle von Lieferengpässen oder nicht vorrätigen Arzneimitteln mit wirkstoffgleichen oder -ähnlichen Medikamenten versorgen. Das gilt auch für abweichende Packungsgrößen oder Wirkstoffstärken. Möglich macht das die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.

Telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich

Die Sonderregelungen zur Krankschreibung laufen hingegen aus. Ab dem 1. Juni ist die telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich. Patienten müssen wieder zum Arzt gehen oder die Videosprechstunde nutzen.

Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Quelle: Bundesanzeiger, G-BA

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