Geflüchtete müssen nicht zuzahlen

(kib) Wichtig zu wissen: Geflüchtete aus der Ukraine sind wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln. Das heißt, sie sind von der Zuzahlung für Arzneimittel befreit – allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, erklärt die ABDA.

05.04.2022

Arzt mit Tablet vor der ukrainischen Flagge
© Foto: polack / stock.adobe.com
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Geflüchtete erhalten nur dann auf Muster 16-Rezept verordnete Medikamente ohne Zuzahlung, wenn …

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  • sie registriert sind und
  • sich noch nicht länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten.

Ohne Registrierung übernimmt kein Kostenträger die Versorgung. Rezepte sind dann wie Privatrezepte zu behandeln und die Geflüchteten müssen die Kosten für das Medikament vollständig selbst übernehmen.

Grundsätzlich müssen alle Leistungsempfänger nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland laut dem Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.

Quelle: ABDA

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1 Kommentar

07.04.2022 - 11:13 Uhr
Kommentar von Ellen Kraße

Sehr geehrte Damen und Herren,wenn Geflüchtete ein zuzahlungsfreies Rezept in der Apotheke einreichen, die Ausstellungsstelle eine Einrichtung für Asylbewerber ist, woran sehe ich dann, wie lange sie bereits in Deutschland sind? Bei Flüchtlingen aus der Ukraine ist die Situation vorerst klar, aber was ist mit anderen Nationalitäten?Vielen Dank für die Antwort.Mit freundlichen Grüßen E.K.

Antwort der Redaktion

Sehr geehrte Frau Kraße, Geflüchtete bzw. Asylantragstellende erhalten nach erfolgter Registrierung bei der Bundespolizei, der Polizei, einer Aufnahmeeinrichtung oder der Ausländerbehörde einen Ankunftsnachweis. Bei späterer formaler Stellung eines Asylantrags in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten sie dann eine so genannte Aufenthaltsgestattung. Beide Ausweis-Dokumente enthalten ein Ausstellungsdatum. Unterschiedlich laufen aktuell die Prozesse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine: Ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind, können sich aktuell bis zum 23.05.2022 visumfrei in Deutschland aufhalten oder sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage frei in der EU aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen. Sobald diese Personen um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bitten, z.B. um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen zu erlangen, ist eine Registrierung durch die Bundespolizei, Polizei oder Meldebehörde des Aufenthaltsorts bzw. vorübergehenden Wohnorts erforderlich. Bei der Registrierung erhalten Geflüchtete aus der Ukraine zunächst einen Ankunftsnachweis. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Ausländerbehörden zuständig. Deshalb möchte ich Sie bitten, sich an die zuständigen Ausländerbehörden zu wenden, falls sie genauere Informationen zu ausgestellten Melde- oder Fiktionsbescheinigungen für Geflüchtete aus der Ukraine benötigen. Weitere Informationen speziell zu Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine und den ausgestellten Registrierungs- und Aufenthaltsdokumenten finden Sie auch auf dem Portal Germany4Ukraine: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/arbeit-und-soziales Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion von DAS PTA MAGAZIN