GKV-Beitragssatzstabilisierung: Bundeskabinett stimmt für den Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 29. April den Entwurf für das Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Stimmen Bundesrat und Bundestag zu, steigt der Kassenabschlag für Apotheken ab 2027 spürbar an. Auch gesetzlich Versicherte merken die Folgen durch höhere Zuzahlungen für Medikamente. Zudem soll eine Zuckersteuer kommen.

von Kirsten Bechtold
30.04.2026

Blick in den Bundestag, keine Menschen anwesend
© Foto: Schepers_Photography / stock.adobe.com
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Laut dem Entwurf zur GKV-Finanzreform 2026 wird der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit sieben Prozent um eine dynamische Komponente ergänzt. Diese soll sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen orientieren.

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Das betrifft als Ausgabentreiber insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel. Ausgenommen von dieser Regelung sind laut Bundesgesundheitsministerium Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Medikamente. Ebenso befreit sind neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren oder deren Wirkstoff hierzulande produziert wird.

Keine GKV-Erstattung für Cannabisblüten

Cannabisblüten werden künftig von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Anspruch auf medizinisches Cannabis beschränkt sich künftig auf Extrakte in standardisierter Qualität, Fertigarzneimittel sowie Präparate mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.

Erhöhung des Kassenabschlags für Apotheken

Für Apotheken wird der Kassenabschlag von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro angehoben. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen gesetzlich fixierten Rabatt, den Apotheken den Krankenkassen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen. Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren

Beschließt das Bundeskabinett (Bundesregierung) einen Gesetzentwurf, wird dieser an den Bundesrat weitergeleitet zur Stellungnahme. Der Entwurf geht mit einer Stellungnahme des Bundesrates an die Bundesregierung zurück. Im Anschluss daran werden Entwurf, Stellungnahme und ggf. Gegenäußerungen der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht.

Am Ende kann der Bundestag dann das Gesetz beschließen. Daraufhin wird das Gesetz erneut dem Bundesrat zugeleitet. Handelt es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz, muss der Bundesrat zustimmen. Bei einem Einspruchgesetz wie dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kann der Bundesrat durch einen Einspruch das Inkrafttreten verzögern, kann aber vom Bundestag überstimmt werden. 

In Kraft tritt ein Gesetz nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Höhere Zuzahlungen für Patienten

Wie bereits im Vorfeld der Reform erwartet, müssen Versicherte mit spürbar höheren Zuzahlungen für Medikamente und andere Kassenleistungen rechnen. Die Höhe der Eigenanteile wird an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst – im ersten Schritt um 50 Prozent. Konkret bedeutet das: Die Zuzahlung für Medikamente steigt von bisher fünf bis zehn Euro auf künftig 7,50 bis 15 Euro.

Einschnitte bei der Familienversicherung

Auch die beitragsfreie Familienversicherung bleibt von den Sparmaßnahmen nicht verschont. Für alle mitversicherten Partnerinnen und Partner wird ein neuer Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners erhoben.

Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben lediglich:

  • Kinder sowie Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
  • Eltern von Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können
  • Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
  • Ehegatten und Lebenspartner mit nachgewiesener voller Erwerbsminderung

Diese Beitragspflicht greift auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. mit der Türkei) abgeleitet wird.

Zudem werden die GKV-Zuschüsse für Zahnersatz um zehn Prozent gekürzt und fallen damit wieder auf das Niveau von vor dem Jahr 2020 zurück.

Zuzahlungsbefreiung und Härtefälle bleiben unverändert

Nicht gerüttelt wird an den Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung und an Härtefällen. Die jährliche Belastungsgrenze liegt für chronisch kranke Menschen weiterhin bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.

Ebenso übernehmen die Krankenkassen bei Versicherten mit geringem Einkommen auch künftig die vollständigen Kosten für eine medizinisch notwendige Zahnersatz-Behandlung.

Zuckersteuer für 2028 angekündigt

Der Kabinettsentwurf kündigt zudem die Einführung einer Zuckersteuer in Deutschland an. Geplant ist, die Sonderabgabe für zuckergesüßte Getränke ab 2028 zu erheben. Die Deutsche Apotheker Zeitung berichtet, dieses soll jährliche Mehreinnahmen von rund 450 Millionen Euro bescheren.

Die konkrete Umsetzung der neuen Steuer wird allerdings über ein separates Gesetz geregelt.

Quelle: BMG, DAZ

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