Heiligabend und Silvester: Muss man Urlaub nehmen?

Ihr zufolge besagt die Apothekenbetriebsordnung, dass am 24.12. und 31.12. die Apotheken von den zuständigen Behörden von 14 bis 24 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft freigestellt werden können. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wird ab 14 Uhr durch die jeweils notdienstbereiten Apotheken sichergestellt.
Das heißt: Ein Apothekeninhaber nimmt, wenn er seine Apotheke um 14 Uhr schließt, die sonst an einem Montagnachmittag übliche Arbeitsleistung seiner Angestellten nicht an. Juristen nennen das Annahmeverzug. Der Arbeitgeber muss daher denjenigen, die regulär montags nach 14 Uhr gearbeitet hätten, ihr Gehalt bezahlen.“ Als Apothekenangestellte muss man dann diese Stunden weder nacharbeiten noch dafür Urlaub oder Überstunden nehmen, so die ADEXA-Juristin.
Weiter hießt es in der Meldung: „Aber Achtung: Die Inhaber sind nicht verpflichtet, ihre Apotheke ab 14 Uhr zu schließen. Außerdem könnte ein Apothekenleiter theoretisch sein Team an Heiligabend nachmittags auch bei geschlossener Apotheke zur Inventur oder zu Aufräumarbeiten „verdonnern“. Für das Betriebsklima im kommenden Jahr dürfte sich das jedoch in den allermeisten Fällen kontraproduktiv auswirken.“
„Wer an diesen beiden Tage komplett frei haben will, braucht dafür jeweils einen ganzen Urlaubstag – oder muss bis 14 Uhr die entsprechende Stundenzahl abbummeln“, ergänzt Eymers. Denn halbe Urlaubstage sind weder im Bundesurlaubsgesetz noch im Tarifvertrag vorgesehen.
Wichtig ist in diesem Fall auch die richtige Programmierung der elektronischen Zeiterfassung. Es gilt: Werden Mitarbeiter in nicht dienstbereiten Apotheken an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr freigestellt, dürfen hierfür keine Überstunden abgezogen, Urlaubstage geopfert oder Minusstunden aufgeschrieben werden.
Quelle: Adexa