Hexahydrocannabinol und die Psyche

(kib) Cannabis sativa L. enthält zwar nur geringe Mengen Hexahydrocannabinol (HHC). Doch HHC kann künstlich hergestellt werden. Zu finden ist es unter anderem in E-Zigaretten und Nahrungsergänzungsmitteln. Und es wirkt möglicherweise psychoaktiv, warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).

23.11.2023

Pipette mit Öl, im Hintergrund Cannabispflanze
© Foto: Tinnakorn Jorruang / Getty Images / iStock
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Hexahydrocannabinol erschien Ende des Jahres 2021 auf dem US-amerikanischen Drogenmarkt. Bis Dezember 2022 waren HHC-Produkte in 70 Prozent der EU-Mitgliedsstaaten zu finden, berichtet das Bundesinstitut für Risikobewertung, beispielsweise in E-Zigaretten oder in Form von HHC-Ölen.

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Auch weingummiartigen Produkte und Nahrungsergänzungsmittel werden mit HHC angeboten. Diese könnten von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Lebensmittel wahrgenommen werden, befürchtet das BfR.

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HHC unter Beobachtung

Der Einsatz von Hexahydrocannabinol ist derzeit legal. Denn HHC unterliegt zurzeit weder dem deutschen Betäubungsmittelgesetz noch dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Drogenbekämpfung.

Die Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht beobachtet HHC jedoch genau. Denn es gibt Erkenntnisse aus Tier- und Zellkulturstudien sowie Hinweise aus Erfahrungsberichten von Personen, die HHC konsumierten. Diese deuten darauf hin, dass die Substanz insbesondere in seiner beta-HHC-Form ähnliche Wirkungen auslösen kann wie delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC).

Wahrscheinlich sind hierfür höhere Dosen notwendig. Doch dokumentiert ist ein Fall von Weingummi, der pro Stück 25 Milligramm HHC enthielt. Aus Sicht der Experten könnte diese Menge ausreichen, um einen Rauschzustand auszulösen.

Gesundheitliche Auswirkungen einer zu großen Aufnahmemenge, auch versehentlich durch Kinder, lassen sich bislang nicht sicher beurteilen. Das Auftreten schwerwiegender Vergiftungen muss aber aufgrund der Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln in Betracht gezogen werden, heißt es in der Stellungnahme des BfR.

Quelle: BfR

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