Honighaltige Produkte sind keine Verbandmittel

(kib) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt: Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel. Bestandteile des Honigs können die Wundheilung pharmakologisch aktiv beeinflussen und werden daher künftig als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in der Arzneimittel-Richtlinie geführt – mit Folgen für die Verordnungsfähigkeit.

24.06.2025

Glas mit flüssigem, gold-gelben Honig und Honigdreher, daneben Honigwaben
© Foto: Africa Studio / stock.adobe.com
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Wie es in der Mitteilung des G-BA heißt, weisen wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hin, dass Honig oder Bestandteile des Honigs durch pharmakologische Wirkung die Wundheilung aktiv beeinflussen können. Damit besitzen honighaltige Produkte zur Wundbehandlung Eigenschaften, die über die eines Verbandmittels mit ergänzenden Eigenschaften hinausgehen.

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Daher wird die Produktgruppe künftig als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie gelistet. Umfasst sind hierbei Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig, soweit nach der Anwendung direkter Wundkontakt des Honigs oder Abgabe von Bestandteilen des Honigs in die Wunde möglich ist.

Nur noch bei positiver Bewertung verordnungsfähig

Die Einstufung als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ hat zur Folge, dass entsprechende Produkte nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung am 2. Dezember 2025 nur noch dann verordnet werden können, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen für das jeweilige Produkt positiv bewertet hat. Eine Bewertung muss vom Hersteller beantragt werden.

Der G-BA-Beschluss vom 20. März 2025 ist am 17. Juni nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten.

Quelle: G-BA

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