Künftig mit oder ohne Rezept?

Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht tagte am 25. Januar per Videokonferenz. Um die Entlassung aus der Verschreibungspflicht ging es bei vier Wirkstoffen beziehungsweise Wirkstoffkombinationen: drei Antiallergika und ein Mittel zur Raucherentwöhnung. Bei einem Wirkstoff gegen Durchfall diskutierten die Experten, ob er der Verschreibungspflicht unterstellt werden solle.
- Für das zur Raucherentwöhnung und Verminderung des Verlangens nach Nikotin bei Rauchern zugelassene Cytisin 1,5 mg (Rp., Asmoken®) zur oralen Anwendung entschieden die Experten negativ. Dieses soll es weiterhin nur auf Rezept geben.
- Das Antiallergikum Bilastin gibt es zur oralen Anwendung in der 20-mg-Variante (Allegra® Allergietabletten 20 mg) seit kurzem als OTC-Präparat. Nun empfehlen die Experten mehrheitlich, auch die 10-mg-Variante aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
- Einstimmig votierten die Experten dafür, das Antiallergikum Olopatadin zur Anwendung am Auge aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Hier gibt derzeit die beiden verschreibungspflichtige Präparate Olopatadin Micor Labs 1 mg und Opatanol 1 mg/ml sowie verschiedene Reimporte.
- Keine Mehrheit fand der Antrag, eine Zubereitung aus Azelastin und Fluticasonpropionat (Rp., Dymista® Nasenspray) zur nasalen Anwendung künftig ohne Rezept abgeben zu dürfen.
Künftig nur noch mit Rezept?
Das zurzeit noch ohne Rezept erhältliche Nifuroxazid (Pentofuryl®) will der Sachverständigen-Ausschuss der Verschreibungspflicht unterstellen. Der Beschluss war einstimmig. Nifuroxazid ist zugelassen zur Therapie einer akuten Diarrhoe bakteriellen Ursprungs ohne Zeichen einer invasiven Erkrankung (wie Veränderung der Allgemeinzustandes, Fieber oder infektiös-toxische Symptome, Blutbeimengungen im Stuhl).
BMG muss folgen, Bundesrat zustimmen
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 AMG berät das BMG im Hinblick auf Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird der – in jedem Einzelfall erforderlichen – Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministeriums nicht vorgegriffen. Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erfolgen durch Rechtsverordnungen des BMG; diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.