Lachgas und K.O.-Tropfen bald verboten

(kib) Das Bundeskabinett hat am 2. Juli das Verbot für Lachgas und K.O.-Tropfen auf den Weg gebracht. Nun ist der Bundestag am Zug. Abschließend muss dann noch der Bundesrat zustimmen.

03.07.2025

Blauer und orangefarbener Luftballon, darauf eine Lachgaskapsel
© Foto: Corinne / stock.adobe.com
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Grundlage für beide Verbote ist der Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), dass das Bundeskabinett am 2. Juli beschlossen hat.

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Schutz von Kindern und Jugendlichen

Gerade für Kinder und Jugendliche ist der regelmäßige Konsum von Lachgas, chemisch Distickstoffmonoxid, mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.

Die Folgen können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden. Deswegen will die Bundesregierung  die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten verbieten.

Dem Gesetzesentwurf zufolge fallen künftig Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8 g) dem Umgangsverbot des § 3 NpSG. Für Kinder und Jugendliche gilt dann ein Erwerbs- und Besitzverbot, der Verkauf an Kinder und Jugendliche und der Verkauf über Automaten und den Versandhandel wird verboten. 

Eingeschränkter Handel und Vertrieb von K.O.‑Tropfen

Zudem soll der Handel und Vertrieb von K.O.‑Tropfen - Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) - eingeschränkt werden. Diese an und für sich harmlosen Industriechemikalien werden von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht. 

Durch die angestrebte Gesetzesänderung sind  dann das Inverkehrbringen, der Handel und die Herstellung der Stoffe BDO und GBL als Reinstoff sowie Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent verboten.

Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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