Lange Öffnungszeiten: Wann werden Zuschläge fällig?

(kib) Wenn Apotheken zunehmend auf verlängerte Öffnungszeiten setzen, sollten Mitarbeiter darauf achten, dass die tarifliche Vergütung stimmt. Darauf weist die Adexa in einer Meldung hin.

27.04.2017

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© Foto: psdesign1 / stock.adobe.com
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Beispiel Hamburg: Hier werben drei große Apotheken mit Öffnungszeiten von 8 bis 24 Uhr an 365 Tagen im Jahr. Sicherlich kein Weg, den alle Apotheken in Zukunft gehen wollen und können. Aber mit Blick auf den verschärften Wettbewerb untereinander und mit dem Versandhandel ein Trend, der sich ausweiten wird.

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Aus Sicht der Gewerkschaft ist dabei wichtig: „Die Arbeitgeber und die betroffenen Mitarbeiter müssen auf die Einhaltung der tariflichen Vergütung achten – jedenfalls dann, wenn die Angestellten als ADEXA-Mitglied oder durch einzelvertragliche Vereinbarung tarifgebunden sind“, erinnert die Leiterin der Tarifkommission, Tanja Kratt.

„Denn Zeiten am Abend und in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen sind für die sozialen Kontakte und die Erholung besonders relevant. Wer dann arbeitet beziehungsweise arbeiten muss, sollte dafür zumindest einen angemessenen Ausgleich erhalten.“

Vergütung: Das gilt aktuell
Wenn Apotheken am späteren Abend und in der Nacht, an Sonntagen und Feiertagen geöffnet haben und nicht nur eine Notdienstbereitschaft per Klappe durchführen, gilt bei Tarifbindung § 8 Bundesrahmentarifvertag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein: Nachtarbeit von 22 bis 6 Uhr morgens ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung zu vergüten.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen (von 0 bis 24 Uhr) ist mit einen Zuschlag von 85 Prozent der Grundvergütung zu vergüten. Die Vergütung muss bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat ausgezahlt werden. Ein Feiertagsdienst am 1. Mai wäre also mit der Juniabrechnung zu vergüten.

Der Apothekeninhaber kann statt der finanziellen Vergütung auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vornehmen. Für zwei Stunden Nachtarbeit an einem Werktag wären dann also drei Stunden Freizeit zu gewähren, für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag wären 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig. Die Freizeit sollte laut § 8 Abs. 3 BRTV zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

Übrigens: Für PTA, die ja nicht notdienstberechtigt und -verpflichtet sind, gelten diese Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in jedem Fall, egal ob die Apotheke Notdienst macht oder „regulär“ geöffnet hat. Ein Beispiel für letzteres wäre die an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnete Center- oder Innenstadtapotheke mit PTA im Handverkauf.

Quelle: Adexa

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