Mehr Geld für den Minijob

(kib) Zum 1. Januar ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Das hat Folgen für alle Minijobberinnen und Minijobber – auch in der Apotheke. Welche? Antworten hat die Apothekengewerkschaft Adexa.

06.01.2026

Apothekenangestelle mit einer Packung in der Hand schaut im Computer etwas nach.
© Foto: valentinrussanov / iStock
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Mit dem Mindestlohn verändert sich auch die Geringfügigkeitsgrenze. Was das bedeutet, erklärt Rechtsanwältin Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa.

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Welche Auswirkungen hat die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf die Verdienstgrenze für Minijobs?

Nach der gesetzlichen Definition liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Gehalt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Stunden in der Woche und Zahlung des Mindestlohns erzielt wird, nicht überschritten wird. Die Minijob-Grenze und der Mindestlohn hängen also unmittelbar zusammen.

Bleibt die maximale Arbeitszeit gleich – oder müssen Minijobberinnen und Minijobber Stunden reduzieren?

Wenn geringfügig Beschäftigte den Mindestlohn erhalten und mehr als zehn Stunden in der Woche arbeiten, müssen sie ihre Stundenzahl so reduzieren, dass ihr Verdienst 603 Euro im Monat nicht übersteigt. Wer mehr als 603 Euro monatlich verdient, hat dann automatisch einen Midi-Job, der sozialversicherungsrechtlich anders behandelt wird.

Wie errechnet sich die Anzahl der Stunden, die man als Minijobberin oder Minijobber maximal arbeiten darf?

Zunächst einmal muss man den individuellen Stundenlohn berechnen. Dazu wird das monatliche Bruttogehalt durch die vertraglich vereinbarte Stundenzahl und durch 4,33 dividiert (rechnerisch hat der Monat 4,33 Wochen). Dann dividiert man 603 Euro durch den Stundenlohn und erhält so die monatliche Höchstarbeitszeit. Diese wird dann wiederum durch 4,33 geteilt, um die wöchentliche Arbeitszeit zu berechnen.

Müssen Minijobberinnen und Minijobber ihre Stunden reduzieren, wenn die Apothekenleitung das Gehalt nicht erhöhen kann?

Wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl vereinbart ist, ist die Apothekenleitung daran gebunden und muss die höhere Vergütung nach Erhöhung des Mindestlohns zahlen. Kann die Apothekenleitung das nicht stemmen, kann man sich entweder auf eine niedrigere Stundenzahl einigen – oder die Apothekenleitung müsste eine Änderungskündigung aussprechen.

Muss der Arbeitsvertrag angepasst werden?

Wenn sich tatsächlich die Stundenzahl ändern soll, sollte man die Änderung schriftlich fixieren. Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich unmittelbar auf den Vergütungsanspruch aus. Wer also tatsächlich den Mindestlohn bekommt, muss nichts ändern.

Was passiert, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber die neue Verdienstgrenze versehentlich überschreitet? Geht der Minijob-Status dann automatisch verloren?

Die Geringfügigkeitsgrenze darf in zwei Monaten pro Jahr überschritten werden, allerdings nur dann, wenn es sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt. So können zum Beispiel saisonale Schwankungen oder Überstunden wegen des Ausfalls von Kolleginnen und Kollegen ausgeglichen werden. Man darf dann höchstens jeweils 603 Euro mehr verdienen. Die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder der tariflichen Sonderzahlung ist hiervon nicht erfasst, weil es sich dabei um vorhersehbare Gehaltsbestandteile handelt.

Die tarifliche Sonderzahlung zum Beispiel müsste in den Stundenlohn eingerechnet werden. Damit reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit.

Quelle: Adexa

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