NEM: Endgültiges Aus für „Fatburner“

(kib) Nun ist es amtlich: Nahrungsergänzungsmittel dürfen mit der Bezeichnung „Fatburner“ weder in den Handel kommen noch so beworben werden. Das bestätigte der Bundesgerichtshof.

25.03.2022

Frau mit Nahrungsergänzungsmittel in der Hand
© Foto: miya227 / stock.adobe.com
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Wie die Verbraucherzentrale Hessen in einer Mitteilung berichtet, bewarb die Hamburger Firma Body Attack Sports Nutrition ihren „Fat Burner LIPO 100“ aus Coffein, L-Carnitin und weiteren Pflanzenstoffen mit mehreren Gesundheitsversprechen.

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Er soll die Fettverbrennung optimieren, die geistige und muskuläre Stärke verbessern und die Ermüdung bei körperlicher Belastung minimieren. Diese Behauptungen sind nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht ausreichend belegt und verstoßen gegen geltendes Recht.

In dieser Auffassung wurden sie nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Es wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurück. Damit sind die Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes Hamburg rechtskräftig, die ebenfalls der Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen folgten.

Hintergrund

Bei der Bezeichnung „Fatburner“ und den Gesundheitsversprechen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Deren Nutzung regelt die europäische Health Claims-Verordnung. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht speziell zugelassen und in eine entsprechende Liste aufgenommen sind, sind verboten. Für die beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen gibt es keine Zulassung.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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