NEM gegen Gelenkbeschwerden getestet

(kib) Gelenkmittel sollen gegen Arthrose helfen oder die Knorpelmasse schützen – so verspricht es die Werbung der Hersteller. Die Verbraucherzentralen haben 25 solcher Nahrungsergänzungsmittel auf ihre Dosierung, Zusammensetzung und Werbeversprechen geprüft. Was kam heraus?

27.10.2017

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Anbieter von vermeintlichen Gelenkmitteln zur Nahrungsergänzung dürfen die Inhaltsstoffe Glucosamin und Chondroitin nicht mit Gesundheitsversprechen bewerben. Das schreibt die Europäische Union vor, weil die gesundheitliche Wirkung dieser Stoffe nicht nachgewiesen ist.

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Doch nicht alle Anbieter halten sich an dieses Verbot. „Besonders Produkte aus dem Internet verheißen oft mehr gesundheitlichen Nutzen, als belegt und erlaubt ist", erklärt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. Die Verbraucherzentralen fanden bei 73 Prozent der im Internet angebotenen Produkte gesundheitsbezogene Angaben, die nicht zugelassen sind.

Klärungsbedarf, ob die Werbeaussagen zulässig sind, sehen sie auch bei fast der Hälfte der Produkte im stationären Handel. Die Rechtmäßigkeit dieser Angaben werden die Verbraucherzentralen juristisch prüfen.

Die Europäische Arzneimittelagentur hat bei einem Arzneimittel eine Dosierung von 1.250 mg Glucosamin pro Tag als pharmakologisch wirksam beurteilt. Daran haben sich die Verbraucherzentralen bei ihrer Untersuchung orientiert. Bei mehr als der Hälfte der Nahrungsergänzungsmittel aus dem Internet lag die empfohlene Tagesdosis knapp über oder unter diesem Wert. „Sie müssten daher nach Auffassung der Verbraucherzentralen eigentlich als Arzneimittel zugelassen sein.

Mit der Anmeldung als Nahrungsergänzungsmittel umgehen die Anbieter jedoch die Prüf- und Nachweispflichten, die für Arzneimittel vorgeschrieben sind“, erläutert Franz. Gesetzliche Höchstmengen gibt es weder für Glucosamin noch für Chondroitin.

Riskant können die Nebenwirkungen von Gelenkmitteln vor allem für Menschen werden, die unter Diabetes leiden, Blutgerinnungshemmer einnehmen oder allergisch auf Krebstier- oder Fischeiweiß reagieren. Gesetzliche Hinweispflichten gibt es – mit Ausnahme der Allergenkennzeichnung – nicht. 

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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