Neues zu Titandioxid
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte kürzlich ein Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG): Die Einstufung von Titandioxid in Pulverform als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ ist damit nichtig.
Titandioxid
Titandioxid wird weltweit im Millionen-Tonnen-Maßstab produziert. Der Großteil wird für die Herstellung von Farben, Lacken, Papier und Kunststoffen verwendet. Unter der Bezeichnung CI 77891 ist der Stoff als Weißpigment in Kosmetikprodukten wie Zahnpasta enthalten.
Titandioxid wird zudem als Filter zum Schutz vor ultravioletter Strahlung in Sonnenschutzmitteln eingesetzt.
Studienlage: Komplex und nicht eindeutig
Die aktuelle Studienlage zu Titandioxid hinsichtlich des erbgutschädigenden und krebserzeugenden Potenzials ist komplex und nicht eindeutig, berichtet das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat 2021 festgestellt, dass ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden kann. Die damit verbleibende Unsicherheit führte dazu, dass Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff, beispielsweise für Backwaren, Suppen, Brotaufstriche und Süßigkeiten (z. B. Kaugummis, Dragees), EU-weit entzogen wurde. Seit dem 08. August 2022 dürfen Lebensmittel, die E 171 enthalten, nicht mehr in Verkehr gelangen.
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) stufte Titandioxid im Jahr 2006 als „möglicherweise krebserzeugend für den Menschen“ ein. Diese Einstufung basiert auf Tierversuchen, in denen Lungenkrebs nach Inhalation hoher Dosen von lungengängigen Titandioxid-Partikeln (< 10 μm) nachgewiesen wurde.
Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission Titandioxid in Pulverform als als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ eingestuft. Der Stoff wurde daraufhin in die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 aufgenommen, welche die EU-weite Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien regelt.
Das EuG erklärte diese Entscheidung 2022 wegen methodischer Mängel der zugrunde liegenden Studien und Verstößen gegen die CLP-Verordnung für nichtig. Gegen dieses Urteil wurde Widerspruch eingelegt. Nun hat der EuGH jedoch die Entscheidung des EuG bestätigt. Damit bleibt die Einstufung von Titandioxid als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ nichtig.
Exkurs Sonnenschutzmittel
Auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse sind bei Nano-Titandioxid, eingesetzt als UV-Filter, gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer Konzentration von bis zu 25 Prozent in Sonnenschutzmitteln nicht zu erwarten, heißt es seitens des Bundesinstituts für Risikobewertung. Studien belegen, dass die Substanz in den Formen, wie sie in kosmetischen Mitteln verwendet werden, nicht in den menschlichen Blutkreislauf eindringen kann.
Der Einsatz in Sonnenschutzmitteln ist vom wissenschaftlichen Komitee der EU-Kommission bewertet worden und in der EU-Kosmetikverordnung geregelt. Danach ist Titandioxid nicht generell in Sprays verboten, sondern nur in solchen, die aufgrund der (kleinen) Partikelgröße durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.
Es gibt auch Sprays (z. B. Pumpsprays), bei denen die Partikel so groß sind, dass die tiefere Lunge nicht erreicht wird und demnach auch keine inhalative Exposition stattfindet.
Quelle: BfR