Paxlovid ab sofort in der regulären Handelskette

(cw/kib) Seit dem 15. Januar ist das COVID-19-Medikament Paxlovid über den regulären Pharmavertrieb (Großhandel und Apotheken) erhältlich. Für eine Übergangszeit von einem Monat sollen Ärztinnen und Ärzte jedoch weiterhin bevorzugt die vom Bund beschafften Packungen verordnen. Für das Apothekenteam bedeutet dies: Augen auf bei der PZN.

16.01.2024

Paxlovid-Blister (Produktion)
© Foto: picture alliance / ASSOCIATED PRESS
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Die antivirale Wirkstoffkombination Nirmatrelvir / Ritonavir ist ab sofort über Großhandel und Apotheken unter der Pharmazentralnummer (PZN) 18380061 erhältlich. Laut Ärzte Zeitung informierte der Hersteller Pfizer zu Wochenbeginn außerdem darüber, dass mit dem GKV-Spitzenverband zugleich „eine bundesweite Praxisbesonderheit über das gesamte Anwendungsgebiet hinweg vereinbart“ wurde. Das bedeutet, dass indikationsgerechte Verordnungen bei etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen unberücksichtigt bleiben.

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Packungen aus dem Bundesbestand haben Vorrang

Aber: Für eine einmonatige Übergangszeit hat die Paxlovid-Verordnung von Bundesbeständen (PZN 17977087) Vorrang vor der Verordnung aus der regulären Handelskette. Denn für diese vom Bund beschafften Packungen müssen die Krankenkassen nicht aufkommen.

Das heißt: Nur wenn im konkreten Fall keine Packungen aus Bundesbestand lieferbar sind, „dürfen zwischen dem 15. Januar und 14. Februar bereits Paxlovid-Packungen mit PZN 18380061 abgegeben werden“, erläutert der Hersteller.

Und weiter: „In diesem Fall können Apotheken Rücksprache mit der verordnenden Praxis halten und um eine Neuausstellung des Rezepts mit der neuen PZN 18380061 bitten.“

Dispensierrecht endet

Zudem weist Pfizer der Ärzte Zeitung zufolge darauf hin, dass mit dem Produktübergang in die Regelversorgung auch das Dispensierrecht endet. Dieses war Hausärzten, Klinikärzten in der ambulanten Notfallbehandlung sowie vollstationären Pflegeeinrichtungen zugestanden worden. Dadurch konnten sie sich seit August 2022 mit dem Medikament bevorraten und es direkt an Patientinnen und Patienten abgeben. Diese Produktbestände für Bevorratungsbestellungen ohne Versichertenbezug laufen unter der PZN 18268938 und sollten ebenfalls bis zum 14. Februar  bevorzugt werden.

Quelle: Ärzte Zeitung

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