Promiwerbung für Abnehmmedikamente gestoppt

Das Landgericht Berlin hat die Werbung der Plattform Voy mit Pietro Lombardi für ein Abnehmprogramm untersagt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Promiwerbung gegen das Heilmittelwerbegesetz.

von Kirsten Bechtold
31.08.2026

Influencer am Tisch sitzend, erstellt ein Video (Symbolbild)
© Foto: gstockstudio / stock.adobe.com
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  • Das Landgericht Berlin untersagte die Voy-Werbung mit Pietro Lombardi, weil sie nach Auffassung des Gerichts zum Gebrauch von Arzneimitteln anregen kann.
  • Für den HWG-Verstoß genügte der erkennbare Bezug zu Abnehmmedikamenten; der Begriff „Abnehmspritze“ musste nicht fallen.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ausgangspunkt des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. August 2026 (Az.: 103 O 36/26 eV) war eine Beschwerde bei der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) im März dieses Jahres.

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Pietro Lombardi, Sänger und Gewinner der 8. Staffel der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“, hatte in mehreren Social-Media-Reels für die Plattform Voy geworben und dabei von seiner Suche nach professioneller Unterstützung beim Abnehmen berichtet. Die Plattform bietet ein Modell an, bei dem nach Ausfüllen eines Fragebogens eine ärztliche Verschreibung und anschließend das Arzneimittel vermittelt werden.

Das Landgericht Berlin wertete die Kampagne als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Vorschrift untersagt Werbung, die sich auf bekannte Personen bezieht und aufgrund deren Bekanntheit zum Arzneimittelgebrauch anregen kann.

Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts nicht, ob in der Werbung ein konkretes Arzneimittel oder der Begriff „Abnehmspritze“ genannt wurde. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Werbung geeignet ist, die Nachfrage nach Arzneimitteln zu fördern.

Da Voy ausschließlich Abnehmmedikamente sowie die dazugehörigen Verschreibungen vermittelt und zugleich über Lombardis Nutzung entsprechender Präparate in den Medien berichtet worden war, sei der Werbezweck für Verbraucher erkennbar gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Rechtsmittel sind möglich.

Reaktionen auf das Urteil

„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Handlungsbedarf beim Versand für verschreibungspflichtige Arzneimittel besteht“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. „Wir haben es mit immer ausgefeilteren Plattformmodellen zu tun, die mit erheblichen finanziellen Mitteln auch Prominente für den Absatz von Arzneimitteln einsetzen.“

Im Verfahren wurde zudem die wirtschaftliche Dimension des Geschäfts deutlich: Vertreter der Plattform nannten einen Jahresumsatz von mindestens 20 Millionen Euro, an anderer Stelle vier Millionen Euro monatlich.

Die Apothekerkammer Nordrhein kündigte an, weiterhin gegen digitale Geschäftsmodelle vorzugehen, die aus ihrer Sicht durch aggressive Plattformwerbung den Arzneimittel- und Verbraucherschutz gefährden.

Quelle: Apothekerkammer Nordrhein

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