Protesttag: Was gilt arbeitsrechtlich?
Michael van den Heuvel von der Apothekengewerkschaft Adexa hat einige Fragen und Antworten dazu zusammengestellt, was arbeitsrechtlich gilt, wenn die Apotheke am Protesttag teilnimmt – oder aber auch nicht.
Wer entscheidet über die Apothekenschließung?
Ob eine Apotheke am Protesttag teilnimmt und schließt, entscheidet allein die Apothekenleitung. Filialleiterinnen, Filialleiter oder Angestellte dürfen nicht eigenständig beschließen, der Arbeit fernzubleiben oder während ihrer Dienstzeit an Kundgebungen teilzunehmen.
Eine Pflicht zur aktiven Teilnahme an Kundgebungen besteht für Beschäftigte nicht – das Weisungsrecht der Chefin oder des Chefs endet hier.
Was gilt für Angestellte, wenn die Apotheke geöffnet bleibt?
Entscheidet die Apothekenleitung, nicht teilzunehmen, und bleibt die Apotheke regulär geöffnet, ist der 23. März ein normaler Arbeitstag. Arbeitszeit, Vergütung und Dienstpläne gelten wie üblich.
Hintergrund
Die Mitgliederversammlung der Abda – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat sich für einen bundesweiten Protesttag am 23. März 2026 entschieden. Für diesen Tag rufen die Landesapothekerverbände alle Apotheken dazu auf, ihre Türen zu schließen.
Apothekenteams können unter apothekenkampagne.de verschiedene Materialien wie Plakate, Aufkleber oder Social‑Media‑Grafiken im Stil der Abda-Protestkampagne "Uns gibt’s nicht zum Nulltarif" herunterladen.
Begleitend zur Schließung der Apotheken vor Ort sind zentrale Kundgebungen und Demonstrationen geplant: in Berlin, Hannover, München und Düsseldorf. Die Arzneimittelversorgung soll durch Notdienst-Apotheken sichergestellt werden.
Was gilt, wenn die Apotheke schließt?
Schließt die Apothekenleitung die Offizin ganz oder teilweise, liegt arbeitsrechtlich in der Regel Annahmeverzug vor: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, können diese wegen der Schließung jedoch nicht erbringen. Der Lohnanspruch bleibt bestehen.
Arbeitgeber können hingegen Tätigkeiten zuweisen, die bei geschlossener Apotheke möglich sind – zum Beispiel Inventurarbeiten, die Herstellung von Rezepturen oder Defekturen sowie organisatorische Aufgaben.
Diese Zeiten sind regulär zu vergüten. Ein nachträgliches „Nacharbeiten“ der ausgefallenen Stunden darf nicht einseitig verlangt werden.
Musikvideo: Stimme der Nation
Kurz vorm Apotheken-Protesttag am 23. März 2026 hat Apotheker Stephan Torke aus der Grund Apotheke im sächsischen Freital diesen Protestsong veröffentlicht. Er schreibt dazu: „Dieses Video ist mehr als Musik – es ist die Stimme einer ganzen Branche, die für Gerechtigkeit, Respekt und ein faires Honorar kämpft. Zwischen apokalyptischen Bildern, zerfallenden Städten und einem System am Limit erhebt sich eine Figur aus dem Grab – als Symbol für alle, die täglich kämpfen und trotzdem übersehen werden."
Quelle: Adexa