Rabattverträge jetzt bundesweit eingeschränkt

Um die Zahl der Personenkontakte in Apotheken zu reduzieren und so das Risiko einer Infektion mit dem neuen Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verringern, hatten zuvor schon die Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK) die Regelungen zur Abgabe von Arzneimitteln gelockert. Weitere Kassen zogen nach.
Am 31. März 2020 teilte die ABDA mit, dass sich DAV und GKV-SV nun darauf geeinigt hätten, die Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept in bestimmten Fällen bundesweit zu vereinfachen. Die Vereinbarung zum Rahmentarifvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund des Pandemiefalls COVID-19 sei bis zum 30. April 2020 gültig, könne aber auch verlängert werden. Bei den darin definierten neuen Ausnahmefällen muss in der Apotheke auf der Verordnung das Sonderkennzeichen 02567024 mit den entsprechenden Faktoren 5 oder 6 vermerkt sein – je nachdem, ob ein Rabattarzneimittel nicht vorrätig ist oder das günstigste Arzneimittel nicht verfügbar ist.
Quelle: GKV-SV, DAV