Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung tritt zum 1. Juli in Kraft

Über die Anpassung des bestehenden Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V hatten Vertreter des Deutschen Apothekerverbandes und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) verhandelt.
Das Vertragswerk ist von 14 Paragraphen und 5 Anlagen auf nunmehr 32 Paragraphen und 8 Anlagen gewachsen. Zum Beispiel ist nun genau formuliert worden, wann ein Arzneimittel als „vorrätig“ gilt, wann als „lieferfähig“ und wann es als „nicht verfügbar“ eingestuft werden kann.
Damit haben der DAV und der GKV-Spitzenverband klargestellt, wann eine Retaxation erfolgen darf und wann nicht. Außerdem sollen die Abrechnungen mit den Kassen in einem wichtigen Punkt erleichtert werden: Künftig kann die Sonder-PZN in mehr Fällen verwendet werden, etwa wenn der Apotheker von der vorgeschriebenen Abgabereihenfolge abweichen muss, wie es im Notdienst der Fall sein kann. Die Vertragsänderung gilt für alle Abgaben ab dem 1. Juli 2019.
Quelle: ABDA