Rechtliche Spielregeln für die närrische Zeit

(kib) Der Höhepunkt der „fünften Jahreszeit“ naht. Vor allem in den Faschingshochburgen geht es zwischen Weiberfastnacht und Faschingsdienstag hoch her. Doch was gilt arbeitsrechtlich bei angeordneten Apothekenschließungen oder für Kostüme im HV? Die Apothekengewerkschaft Adexa hat Antworten.

06.02.2024

Clown mit roten Boxhandschuhen mach grimmiges Gesicht
© Foto: Elnur / stock.adobe.com / Symbolbild mit Fotomodell
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Darf ich kostümiert zur Arbeit gehen?

Wer kostümiert zur Arbeit geht, sollte generell immer noch angemessen bekleidet sein, so die Adexa. Das heißt, nicht zu freizügig und ohne politischen Bezug. Das gilt speziell für Kolleginnen und Kollegen, die am HV-Tisch Kontakt zu Kundinnen und Kunden haben. Nicht jeder möchte von Piraten oder Waldfeen beraten werden.

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Im Labor oder in der Rezeptur gilt ein Kostümierungsverbot

Das letzte Wort hat zudem die Apothekenleitung. Über ihr Weisungs- oder Direktionsrecht kann sie festlegen, wie die närrischen Tage ablaufen – und wo es Grenzen gibt. Unabhängig davon greifen Kostümverbote im Labor oder in der Rezeptur. Hier bleibt es bei der üblichen Schutzkleidung. Sicherheits- und Hygienevorschriften gelten eben immer.

Muss ich Urlaub nehmen?

Wer feiern will, muss regulär Urlaub beantragen oder dafür Überstunden abbauen, wenn er an einem der betreffenden Tage frei haben möchten und die Apotheke geöffnet hat. Denn: Gesetzliche Feiertage hat der Karneval nicht zu bieten.

Schließt die Apotheke, ist die Frage nicht ganz so einfach zu beantworten. Wenn die Apothekenleitung ihrem Team beispielsweise regelmäßig freigegeben hat, kann es sich um eine betriebliche Übung mit Anspruch für die Zukunft handeln. Ob dies zutrifft, hängt allerdings von einigen Details ab und müsste in einem Streitfall arbeitsrechtlich geprüft werden. 

Es gilt auch: Schließt die Apothekenleitung die Apotheke außer der Reihe und bietet keine Möglichkeit, in der geschlossenen Apotheke zu arbeiten (z. B. im Backoffice, Labor oder in der Rezeptur), kann ein Annahmeverzug vorliegen. Das heißt, Mitarbeitende bieten ihre Leistung gemäß Arbeitsvertrag an, können diese aber ohne ihr Verschulden nicht erbringen. Damit bleibt es beim normalen Vergütungsanspruch. Das hängt jedoch unter anderem vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab, davon, ob Überstunden vorhanden sind oder ob es ein Jahresarbeitszeitkonto gibt.

Wer unsicher ist, sollte im Vorfeld  mit dem Chef oder der Chefin sprechen oder sich rechtlich beraten lassen. 

Darf ich dem Kunden ein „Bützje“ geben?

Doch selbst wer mit Zustimmung der Apothekenleitung feiert, sollte den Respekt gegenüber Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden nicht aus den Augen verlieren. Von typischen Gebräuchen wie „Bützje“ (Küsschen), dem Abschneiden von Krawatten oder Alkoholkonsum sollten Narren und Närrinnen im Dienst Abstand nehmen.

Vorsicht ist auch beim Filmen, Fotografieren und beim Posten von Fotos angebracht. Generell – auch an Karneval – gilt: Ohne Zustimmung haben solche Inhalte nichts auf Social Media oder auf der Apotheken-Website verloren.

3 Fragen zum Urlaub

Der Urlaub sorgt auch außerhalb der närrischen Tage immer mal wieder für Streitigkeiten. Gegenüber DAS PTA MAGAZIN hat die Adexa drei Fragen zur Urlaubsplanung und kurzfristigen Streichung der freien Tage beantwortet.

Quelle: Adexa

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