Rezeptfälschungen: Aufruf zur Wachsamkeit
In einem Schreiben an die Abda, die Bundesapothekerkammer und den Deutschen Apothekerverband schlägt der vdek Alarm und erneuert seine Bitte um Unterstützung durch die Apotheken aus dem vergangene Jahr: Es gebe weiterhin eine hohe Anzahl gefälschter Muster-16-Rezepte, die ungerechtfertigt zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Die Strafverfolgungsbehörden seien eingeschaltet.
Hitliste der Rezeptfälschungen
Seit Dezember 2025 verzeichnen die Krankenkassen dem Schreiben zufolge einen deutlichen Anstieg von Rezeptfälschungen, vor allem bei onkologischen Wirkstoffen in oraler Darreichungsform. Darüber hinaus fälschen Kriminelle häufig hochpreisige Lifestyle-Medikamente und Betäubungsmittel.
Folgende Präparate sind aktuell am stärksten betroffen (absteigend nach Häufigkeit der abgerechneten Belege):
- Tilidin und Naloxon
- Tirzepatid (Mounjaro)
- Semaglutid (Ozempic)
- Oxycodon (Carenoxal, Oxyconoica, Generika)
- Somatropin (Genotonorm, Genotropin, Norditropin)
- Fentanyl
- Trifluridin, Kombinationen (Lonsurf)
- die Allergoid-Immuntherapie Ragwizax
- Selpercatinib (Retsevmo)
- Lenvatinib (Lenvima, Kisplyx)
- Ruxolitinib (Jakavi)
- Alectinib (Alecensa)
- das Multivitaminpräparat Cernevit
- Dabrafenib (Tafinlar)
- Trametinib (Mekinist)
- Elacestrant (Orserdu)
- Tramadol
- die Allergoid-Immuntherapie (Itulazax)
- Liraglutid (Victoza)
- Testosteron (Testogel, Testosteron Depot)
- Eslicarbazepin
- Encorafenib (Braftovi)
- Palbociclib (Ibrance)
- Dihydrocodein
- Alprazolam
- Binimetinib (Mektovi)
- Enzalutamid (Xtandi)
- Tucatinib (Tukysa)
Versichertenkarte zeigen lassen
Um Rezeptfälschungen rechtzeitig zu erkennen, empfiehlt der Kassenverband den Apothekenteams eine erhöhte Wachsamkeit. Bei Muster-16-Verordnungen über die genannten Arzneimittel – oder bei generellen Verdachtsmomenten – sollte zwingend die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingefordert werden. So lässt sich die im Personalienfeld genannte Person verifizieren.
Bestehen weiterhin Zweifel an der Echtheit, ist die sofortige Rücksprache mit der ausstellenden Arztpraxis unerlässlich. Dies gilt im besonderen Maße für Verordnungen von Betäubungsmitteln (BTM).
Zusätzlich sollten PTA, Apothekerinnen und Apotheker bei folgenden Warnsignalen hellhörig werden:
- Auffälliges Verhalten: Nervosität oder Ausweichmanöver der einlösenden Person.
- Unbekannte Aussteller: Arztpraxen, die im lokalen Umfeld der Apotheke nicht bekannt sind.
- Ungünstige Einlösezeitpunkte: Das Vorlegen des Rezepts am späten Freitagnachmittag oder am Wochenende, wenn eine telefonische Überprüfung in der Praxis unmöglich ist.
Retax-Gefahr: Fälschungen dürfen nicht beliefert werden
Der Verband der Ersatzkassen stellt klar: Apotheken haben laut Rahmenvertrag keinen Vergütungsanspruch, wenn sie ein erkennbar gefälschtes Rezept beliefern. Der Erstattungsanspruch besteht ausschließlich bei einer gültigen und ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung. Wer im Verdachtsfall nicht genau prüft, droht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Quelle: VDEK