Rezepturabrechnung: Bundessozialgericht bestätigt Apotheke
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel ist nun klar: Stellt eine Apotheke eine Rezeptur her und verarbeitet dabei ein Fertigarzneimittel, kann sie die dafür benötigte Packung komplett mit der Krankenkasse abrechnen. Das gilt also auch dann, wenn nur ein Teil davon für die Rezepturherstellung benötigt wird.
Hintergrund
Die Krankenkasse war der Auffassung, dass nur entsprechend der tatsächlich verwendeten Menge der anteilige Arzneimittelpreis berechnet werden dürfe und hatte deshalb im Jahr 2018 die Abrechnung einer Apotheke in Westfalen-Lippe gekürzt.
Dagegen klagte die Apotheke – aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrens mit der Unterstützung des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe. Im Jahr 2021 bekam die Apotheke erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Münster Recht. Das Landesozialgericht Essen wies im Jahr 2024 die von der AOK Nordwest eingelegte Berufung zurück. Nun entschied das Bundessozialgericht in Kassel letztinstanzlich zugunsten der Apotheke.
Im Kern ging es bei der Auseinandersetzung um § 5 Abs. 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), in dem die Preisberechnung geregelt ist. Dem Landessozialgericht Essen zufolge „ist bei der Berechnung der Festzuschüsse auf Rezepturarzneimittel vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffes beziehungsweise der erforderlichen Packungsgröße verwendeter Fertigarzneimittel auszugehen, selbst wenn bei der Zubereitung des Rezepturarzneimittels der Inhalt der üblichen Abpackung beziehungsweise Packungsgröße nicht vollständig verbraucht wird. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt nichts anderes.“ Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, so hat das Bundessozialgericht diese Auslegung mit seiner Entscheidung nun im Kern bestätigt, heißt es in eine Mitteilung des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe.
Guter Tag für Apotheken
„Für die sichere, hochqualitative und flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten ist dies ein guter Tag“, so Vorstandsvorsitzender Thomas Rochell. Die angebrochenen Packungen wegen fehlender Folgeverordnungen oder des Auslaufens der Aufbrauchfrist zu entsorgen, aber nur einen kleinen Teil von der Kasse erstattet zu bekommen, würde die Herstellung individueller Rezepturen für die Apotheken vor Ort ihm zufolge komplett unwirtschaftlich machen.
Quelle: Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V.