Rezepturen im Sprechstundenbedarf

Arztpraxen dürfen bestimmte Rezepturen (z. B. spezielle Salben oder Lösungen) nicht mehr gebündelt über den Sprechstundenbedarf beziehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. Eine Verordnung von Rezepturen auf den Namen des Versicherten ist aber weiterhin möglich.

von Kirsten Bechtold
28.08.2026

PTA oder Apothekerin bei der Herstellung einer Salbe in der Rezeptur der Apotheke.
© Foto: Anke Thomass / stock.adobe.com
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  • Rezepturen und Defekturen dürfen ohne konkreten Patientenbezug nicht mehr für den Praxis- oder Sprechstundenbedarf hergestellt werden.
  • Patientenindividuelle Rezepturen bleiben grundsätzlich möglich, wenn Erstattungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft sind.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 12. März 2026 (Az. BVerwG 3 C 2.24) klargestellt: Apotheken dürfen Rezeptur- und Defekturarzneimittel nicht auf Grundlage von Verordnungen für den Praxis- oder Sprechstundenbedarf herstellen und abgeben, wenn kein konkreter Patientenbezug besteht. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Juli 2026 veröffentlicht.

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Warum Rezepturen nicht mehr zulässig sind

Nach Auffassung des Gerichts gelten Arzneimittel ohne patientenindividuelle Anforderung als „im Voraus hergestellt“. Sie können damit als Fertigarzneimittel eingestuft werden und unterliegen grundsätzlich der Zulassungspflicht. Das Rezepturprivileg greift in diesen Fällen nicht.

Das Gericht leitet den erforderlichen Patientenbezug insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Arzneimittelgesetzes und dessen Schutzzweck ab: Die zulassungsfreie Herstellung in der Apotheke soll sich auf den einzelnen Patienten und dessen konkreten Behandlungsbedarf beziehen.

Auch für Defekturarzneimittel sind daher häufige, patientenbezogene Verschreibungen erforderlich – eine Verordnung für den allgemeinen Praxisbedarf genügt nicht.

Was bedeutet das für Arztpraxis und Apotheke?

Rezepturen können nicht mehr als Sprechstundenbedarf bestellt, hergestellt und abgerechnet werden. Werden Rezepturarzneimittel für die Behandlung benötigt, müssen sie grundsätzlich patientenindividuell auf den Namen des Versicherten verordnet werden. Dabei sind die Arzneimittel-Richtlinie, die GKV-Erstattungsfähigkeit und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Sind passende Fertigarzneimittel verfügbar und im jeweiligen Sprechstundenbedarf abrechenbar, sollten diese bevorzugt werden, empfehlen die Kassenärztlichen Vereinigungen. Welche Produkte über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können, richtet sich nach der regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarung.

Besonders betroffene Rezepturen

Nach einer ersten Einschätzung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) betrifft die Neuregelung vor allem folgende Rezepturen:

  • Antibiotika- und/oder kortisonhaltige Salben zur Anwendung auf der Haut oder am Auge: Eine patientenindividuelle Verordnung auf den Namen des Versicherten ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots möglich.
  • Vorportioniertes Glukosepulver für den oralen Glukose-Toleranz-Test (oGTT): Eine Verordnung auf den Namen des Versicherten ist nach Angaben der KV-MV nicht möglich; zu den weiteren Bezugswegen laufen noch Abstimmungen mit den Krankenkassen.

Für PTA bedeutet das in der Praxis: Rezeptur-Verordnungen für den Sprechstundenbedarf besonders sorgfältig zu prüfen und im Zweifel frühzeitig Rücksprache mit der Praxis zu halten.

Quelle: Ärzte Zeitung, KV-RLP, KV-MV

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