Salbutamol-haltige Arzneimittel nicht auf Vorrat verordnen

(kib) Aktuell sind vor allem Salbutamol-haltige Dosieraerosole aufgrund von Problemen in der Herstellung nicht bedarfsgerecht verfügbar. Aber auch bei anderen pulmonalen Darreichungsformen könnte es noch kritisch werden. Aktuell wird Ärztinnen und Ärzten daher empfohlen, entsprechende Arzneimittel nicht auf Vorrat und nur die kleinste Packungsgröße zu verordnen.

29.01.2024

Asthmainhaler
© Foto: Artinun / stock.adobe.com
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Am 15. Dezember 2023 wurde der Versorgungsmangel für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform durch das Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben. Dadurch können die zuständigen Behörden der Länder unter anderem gestatten, dass Salbutamol-haltige Arzneimittel zum Beispiel aus dem Ausland importiert werden dürfen. DAS PTA MAGAZIN berichtete.

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Engpässen im ersten Quartal begegnen

Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitteilt, ist im ersten Quartal 2024 mit umfangreichen Einschränkungen in der Verfügbarkeit von Dosieraerosolen mit Salbutamol zu rechnen. Für die darauffolgenden Monate kann nach den aktuell vorliegenden Daten derzeit noch keine sichere Prognose gestellt werden.

Andere Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Applikation wie Inhalationslösungen und Fertiginhalate sind aktuell nicht beziehungsweise nicht von relevanten Lieferengpässen betroffen. Ebenfalls nicht von einer eingeschränkten Verfügbarkeit betroffen sind Salbutamol-haltige Arzneimittel für Kinder in flüssig oraler Darreichungsform.

Um die angespannte Situation zu verbessern, hat der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe weitere Maßnahmen beschlossen. Diese sollen einerseits sicherstellen, dass die Patientinnen und Patienten ausreichend versorgt werden, und andererseits für Klarheit bei der Erstattung sorgen.

Diese Empfehlungen gelten

Für Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Applikation gelten nun folgende Empfehlungen:

  • Ärztinnen und Ärzte sollen keine Rezepte für eine individuelle Bevorratung ausstellen.
  • Patientinnen und Patienten sollen nur dann ein Folgerezept erhalten, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist.
  • Es sollte nur die kleinste Packungsgröße (N1) verordnet und von Apotheken abgegeben werden.

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) empfiehlt, die Arztpraxis auf diese Empfehlungen des Beirats hinzuweisen, wenn ein Rezept über größere Packungseinheiten (N2, N3) ausgestellt wird. Ist die Packungsgröße N1 nicht verfügbar, sollte auch die Entnahme von Teilmengen in Erwägung gezogen werden.

Der GKV-Spitzenverband informiert seine Mitglieder über diese Empfehlungen. So soll Sicherheit in Bezug auf die Erstattung geschaffen werden. Denn die Krankenkassen sollen für den Zeitraum des Versorgungsmangels eventuell anfallende Mehrkosten übernehmen – auch dann, wenn grundsätzlich keine Übernahmepflicht vorliegt. Das soll insbesondere für importierte Arzneimittel gelten.

Kundschaft über Problematik aufklären

Das Apothekenteam wird gebeten, die Patientinnen und Patienten über die Hintergründe der Maßnahmen bei Abgabe Salbutamol-haltiger Arzneimittel zu informieren.

Quelle: BfArM, AMK

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