SARS-CoV-2-Bürgertests: Apotheken müssen Berechtigung prüfen

(kib) Seit gestern ist der Test auf SARS-CoV-2 nicht mehr für jeden kostenfrei. Wer muss nichts zahlen? Wer muss zahlen? Und wie prüft das pharmazeutische Personal, ob ein Anspruch auf Tests mit Eigenbeteiligung besteht?

01.07.2022

Coronatest: Frau macht Nasenabstrich
© Foto: ROBIN UTRECHT / picture alliance (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Am 30. Juni ist sind die neuen Regelungen der dritten Verordnung zur Änderung der Corona-Test-Verordnung in Kraft getreten. Damit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der auch Bürgertest genannte Schnelltest weiterhin kostenfrei ist.

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Bei Risikoexposition (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) beteiligen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, mit 3 Euro an den Bürgertests. Die Länder haben die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung zu übernehmen.

Im Übrigen besteht kein Anspruch mehr auf Bürgertests, auch nicht gegen Eigenbeteiligung.

 

Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Tests?

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

 

Für wen gilt die Eigenbeteiligung?

  • vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
  • für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.

 

Was muss in der Apotheke überprüft werden?

Die neuen Regelungen der Test-Verordnung bringen auch Änderungen für testende Apotheken mit sich. Der Anspruch muss dokumentiert werden. Außerdem gilt nun Folgendes:

Ausweiskontrolle

  • In Apotheken muss gemäߧ 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV künftig wieder eine Ausweiskontrolle erfolgen.

Nachweis der Anspruchsberechtigung

  • Im Falle eine medizinischen Kontraindikation ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen.
  • Bei Kleinkindern ist die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass der Nachweis.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien eine Teilnahmebescheinigung ausstellen lassen, der dann als Nachweis gilt.
  • Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor.
  • Wer mit einem Infizierten in einem Haushalt lebt, muss einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und einen Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen.
  • Anspruchsberechtigte für einen Test mit Eigenbeteiligung müssen eine schriftliche Selbstauskunft abgeben, dass sie die Voraussetzungen für den 3-Euro-Test erfüllen. Diese ist von ihnen zu unterschreiben.

Starke Belastung für pharmazeutisches Personal

Die Apothekerkammer des Saarlandes sieht in den neuen Regelungen der Corona-Test-Verordnung mit verschärften Kontroll- und Nachweispflichten eine nicht hinnehmbaren Belastung des Apothekenpersonals.

Die Verordnung sei ein wahres „Bürokratiemonster“ und weder den Apotheken noch den betroffenen Kunden nachvollziehbar zu vermitteln. Es den Apotheken zu überlassen, den Kunden die Eigenbeteiligung zu erklären. Das sei inakzeptabel, heißt es in einer Mitteilung.

Darüber hinaus sind Apotheken und sonstige Leistungserbringer gehalten, einzelfallbezogen eine schriftliche Selbstauskunft der zu testenden Person einzufordern, aus der hervorgeht, warum sich eine Person testen lassen will. Das ist aus Sicht der Apothekerkammer ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Privatsphäre. Denn die Kunden müssten zum Beispiel detailliert darlegen, welche Veranstaltung in welchem Innenraum wo besucht wird, um in den Genuss eines Bürgertests zu kommen.

Aus Sicht der Apothekerkamme des Saarlandes „verabschiedet sich der Bund de facto aus der bislang erfolgreichen Teststrategie und vernichtet das gut etablierte und wirkungsvolle Kontrollsystem zur Früherkennung des Infektionsgeschehens. “

Quelle: Apothekerkammer des Saarlandes, BMG

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