Shop-Apotheke ist keine „echte Apotheke“
Der Arzneimittelversender hatte für die Einlösung von E-Rezepten mit dem folgenden Slogan geworben: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“
Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin eine klare Täuschung der Verbraucher. Die Anzeige vermittele den falschen Eindruck, der Online-Händler biete exakt dasselbe umfassende Leistungsspektrum wie eine deutsche Präsenzapotheke. Nachdem die „Shop Apotheke“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, beantragte die Kammer eine einstweilige Verfügung.
Mit Erfolg: Das Landgericht Köln gab dem Antrag am 23. April statt (AZ: 88 O 61/26) und untersagte die irreführende Werbung. Die Begründung der Richter war eindeutig: Aus Sicht der Verbraucher suggeriere der Passus, dass die Versandapotheke sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke abdecke. Da dies faktisch nicht der Fall sei, ist die Werbeaussage unzulässig.
Laut Mitteilung der Kammer hat die „Shop Apotheke“ die einstweilige Verfügung inzwischen als endgültige Regelung anerkannt und auf weitere Rechtsmittel verzichtet.
Quelle: Apothekerkammer Nordrhein