So geht Sachsen gegen Engpässe vor

(cnie) Während auf Bundesebene gerade ein Referentenentwurf für das Lieferengpass-Gesetz vorgelegt wurde, ist Sachsen bereits einen Schritt weiter. Auf Anregung der Sächsischen Landesapothekerkammer haben das Sozialministerium Sachsen und die zuständige Landesdirektion Maßnahmen beschlossen, um die Apotheken in der aktuell angespannten Situation zu entlasten.

16.02.2023

Apothekerin
© Foto: 2Design / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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Medikamententausch

Apotheken dürfen einander kurzfristig und ohne gesonderte Erlaubnis mit Arzneimitteln (ausgenommen: Betäubungsmittel) aushelfen, auch wenn sie nicht zum selben Filialverbund gehören. Auch die Nutzung von Tauschplattformen wird nicht beanstandet, sofern die Abgabe der gesuchten Arzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Rahmen des § 17 Absatz 6c der Apothekenbetriebsordnung erfolgt. Von den tauschenden Apotheken ist die Chargendokumentation vorzuhalten.

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Defektur

Apotheken dürfen auch größere Mengen eines Arzneimittels erlaubnisfrei herstellen und ohne Zulassung in den Verkehr bringen, wenn ein Fertigarzneimittel nicht verfügbar ist. Hierbei handelt es sich um die Defekturherstellung von bis zu einhundert abgabefertigen Packungen pro Tag. Dass die auf der Internetseite des BfArM eingestellte Information zur eingeschränkten Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels mit der häufigen ärztlichen Verordnung gleichgesetzt werden kann, wird akzeptiert. Neben der häufigen ärztlichen Verordnung und der Information des BfArM zu Lieferengpässen kann in der derzeitigen Ausnahmesituation auch die häufige Nachfrage der Kundschaft eine Defekturherstellung begründen. Die Apotheke sollte in der Lage sein, die Lieferdefekte des entsprechenden Fertigarzneimittels nachzuweisen.

Erleichterte Importe

Apotheken dürfen Arzneimittel auch aus dem Ausland nach Deutschland einführen sowie daran anschließend hier in den Verkehr bringen. Die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 3 AMG kann auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge erfolgen. In der gegenwärtigen Ausnahmesituation wird toleriert, dass die Auslegung des Begriffes „geringe Menge“ entsprechend der Nachfrage angepasst wird. Allerdings muss die vorrätig gehaltene Menge des eingeführten Arzneimittels dem Betrieb der Apotheke angemessen sein.

Bereits seit Dezember: Flexiblere Öffnungszeiten

Außer den bereits angeführten Maßnahmen hatte Sachsens Regierung bereits im vergangenen Jahr gemeinsam mit der Landesapothekerkammer dafür gesorgt, dass Sachsen heute bundesweit die größte Flexibilität bei der Dienstbereitschaft bzw. den Öffnungszeiten von Apotheken aufweist. Auch dies tragt zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Sachsen bei, schreibt das Sozialministerium Sachsen.

Quelle: Sozialministerium Sachsen

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