Tabakentwöhnung: Arzneimittel auf Rezept

(kib) Arzneimittel zur Raucherentwöhnung gelten als Lifestylemedikamente. Sie dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das soll sich unter bestimmten Voraussetzung nun ändern. Wer hat künftig Anspruch und welche Medikamente sind verordnungsfähig?

16.05.2025

Aus Zigaretten geformtes „No“ auf roten Hintergrund
© Foto: samuel / stock.adobe.com
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Wie es in einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heißt, ist eine schwere Tabakabhängigkeit Voraussetzung für die Verordnung auf Rezept. Zudem müssen die Versicherten an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung teilnehmen. Nur dann können sie künftig unterstützend auch Arzneimittel erhalten.

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Wann besteht eine schwere Tabakabhängigkeit?

Ausgehend von der Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ muss von der Ärztin oder dem Arzt noch der Schweregrad festgestellt werden:

  • Der Schweregrad kann mit Hilfe des Fagerströmtests für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) beurteilt werden. Der FTZA beruht auf der persönlichen Selbsteinschätzung der Raucherin oder des Rauchers. Ab einem Punktwert von 6 ist von einer schweren Abhängigkeit auszugehen.
  • Von einer schweren Tabakabhängigkeit ist auch auszugehen, wenn den Versicherten ein Tabakverzicht trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD/Asthma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht gelingt.

Welche Arzneimittel können verordnet werden?

Aktuell gibt es vier Wirkstoffe, die zur Raucherentwöhnung zugelassen sind. Es können aber nur Arzneimittel Kassenleistung werden, die nachweislich auch bei schwerer Tabakabhängigkeit helfen. Das gilt für Medikamente mit den Wirkstoffen Nikotin oder Vareniclin, heißt es in der Mitteilung des G-BA. Eine Kombination der Wirkstoffe sei weiterhin von der Verordnung ausgeschlossen.

Für die beiden anderen Wirkstoffe, Bupropion und Cytisin wurden die erforderlichen Studiendaten nicht vorgelegt. Daher konnte der Nutzen der Arzneimitteltherapie bei schwerer Tabakabhängigkeit nicht beurteilt werden. Beide Wirkstoffe können daher nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Drei Monate nach Behandlungsbeginn prüft die Ärztin oder der Arzt, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Wird die Raucherin oder der Raucher später rückfällig, besteht frühestens nach drei Jahren erneut Anspruch.

Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.

Quelle: G-BA

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