Weiter erstattungsfähig: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Anders als klassische Verbandmittel sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung (z. B. silberhaltige Wundauflagen) nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte einen bestimmten Nutzen haben. Das ist bisher nur für ein Produkt erfolgt, heißt es in einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Produkte, deren Hauptwirkung über die Verbandmitteleigenschaften hinaus therapeutisch wirken, also pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen haben, gelten als sonstige Produkte zur Wundbehandlung.
Damit Versicherte trotzdem mit solchen Produkten versorgt werden können, hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 festgelegt, dass Arztpraxen sie vorübergehend auch ohne Nutzennachweis verordnen dürfen.
Am 2. Dezember 2025 lief diese Regelung aus. Erst am 19. Dezember wurde sie als Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert. Zugleich wurde festgelegt, dass sie rückwirkend ab 2. Dezember 2025 gilt, damit keine Lücke entsteht.
Die Übergangsfrist gilt nun bis einschließlich 31. Dezember 2026.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung